Das BAMF muss innerhalb von 15 Monaten über Asylanträge entscheiden. Ein längerer Zeitraum lasse sich auch mit exorbitant hohen Antragzahlen nicht rechtfertigen, urteilte das VG Düsseldorf.
Über Asylanträge muss innerhalb von 15 Monaten nach Antragstellung entschieden werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit den Untätigkeitsklagen von zwei syrischen Asylbewerbern gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stattgegeben (Urt. v. 21.10.2016, Az. 17 K 3177/15, 17 K 7566/15). Das BAMF muss nun innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils über die Asylbegehren der Kläger entscheiden.
Die beiden Kläger hatten im November 2014 beziehungsweise im April 2015 in Deutschland Asyl beantragt. Bescheide über den Ausgang ihrer Asylverfahren erhielten sie nicht und erhoben deshalb Untätigkeitsklagen.
Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, das Bundesamt habe ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden. Wenn – wie hier – ein 15-monatiger Zeitraum seit der erstmaligen Stellung des Asylantrages bis zur Entscheidung des Gerichts verstrichen sei, so sei eine Untätigkeit des Bundesamtes regelmäßig nicht mehr zu rechtfertigen, auch nicht mit Rücksicht auf dessen Überlastung infolge der exorbitant hohen Antragszahlen des Jahres 2015. Der 15-monatige Entscheidungszeitraum lasse sich aus dem Europarecht ableiten, so die Richter, und verwiesen auf Art. 31 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie.
Inhaltliche Entscheidung bliebt beim BAMF
Hingegen hat die Kammer die Klagen abgewiesen, soweit die Kläger inhaltliche Entscheidungen über ihre Asylanträge begehrten. Ein solches "Durchentscheiden" des Gerichts komme nicht in Betracht. Der Durchführung eines eigenständigen Verfahrens durch das BAMF komme sowohl nach europäischem als auch nach nationalem Recht eine wesentliche Bedeutung zu, so die 17. Kammer. Diese behördliche Tatsacheninstanz würde den Klägern bei einem Durchentscheiden des Gerichts genommen.
Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.
Neben der erheblichen Zahl von Untätigkeitsklagen erheben syrische Flüchtlinge derzeit in hoher Anzahl Verbesserungsklagen gegen die inzwischen häufige Entscheidung des BAMF, ihnen lediglich subsidiären Schutz zu gewähren.
tap/LTO-Redaktion
Asylrecht: VG Düsseldorf zu Untätigkeitsklagen: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20951 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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