VG Bremen: Erfolgreiche Unterlassungsklage des ADAC gegen Stadt Bremen

plö/ LTO-Redaktion

15.10.2010

Das VG Bremen hat einer Klage des ADAC gegen die Freie Hansestadt Bremen stattgegeben. Mit der Klage wollte der ADAC erreichen, dass eine gegenüber dem Weser-Kurier gemachte Aussage des Pressesprechers des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa nicht mehr wiederholt werden darf.

In einem Artikel des Weser-Kurier vom 23. Januar 2010 wurde unter der Überschrift "Auch ohne Filter in die Umweltzone" der Pressesprecher mit dem Satz zitiert: "Der ADAC fordert zum Rechtsbruch auf". Der ADAC sah in der Äußerung eine diffamierende Darstellung und eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das auch für ihn als juristische Person gelte.

Die beklagte Freie Hansestadt Bremen berief sich auf Meinungsäußerungsfreiheit. Eine unzulässige Schmähkritik liege hier nicht vor. Angesichts der aus Sicht der Beklagten unvollständigen und somit verfälschten Darstellung der Rechtslage durch den ADAC sei die Beklagte zum "Gegenschlag" berechtigt gewesen.

In dem nun veröffentlichten Urteil vom 23. September 2010 (2 K 582/10) gab das Verwaltungsgericht (VG) Bremen dem ADAC Recht. Es verurteilte die Freie Hansestadt Bremen zur Unterlassung der Äußerung "Der ADAC fordert zum Rechtsbruch auf".

Das Gericht stellte insbesondere klar, dass wertende Äußerungen staatlicher oder kommunaler Stellen dem Sachlichkeitsgebot gerecht werden müssen. Die Äußerung "Der ADAC fordert zum Rechtsbruch auf" werde diesem Gebot aber nicht gerecht. Sie sei unsachlich und werde durch den objektiven Inhalt der Erklärungen des Klägers nicht gerechtfertigt.

Die Hinweise des Vorsitzenden des ADAC Weser-Ems, Rechtsanwalt Wolfgang Becker, seien ausnahmslos sachlich richtig gewesen. Ebenso die Hinweise auf die Rechtsprechung des Amtsgerichts Bremen zur - strittigen - Haftung des Halters für die Verfahrenskosten bei Plakettenverstößen seien zutreffend gewesen.

Soweit sich die Beklagte auf das "Recht zum Gegenschlag" berufe, stehe dies nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1984, Az. 7 B 20.83 ) zwar einer Regierung grundsätzlich zu. Danach dürfe eine Regierung im Rahmen politischer Auseinandersetzungen auf Angriffe mit gleicher Schärfe antworten. Dabei bestimme der Grad der Schärfe des Angriffs das Maß der zulässigen Schärfe des Gegenangriffs. Dieses beruhe letztlich auf den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Güterabwägung.

Im hier vorliegenden Fall war die Schärfe der Reaktion nach Auffassung des Gerichts aber nicht gerechtfertigt. Auf Seiten des ADAC sei ausschließlich sachlich argumentiert worden. Die Freie Hansestadt hingegen "zahlte nicht mit gleicher Münze heim". Sie nahm mit ihrer Äußerung in Kauf, dass die Kompetenz und der soziale Geltungsanspruch der Klägers in herabwürdigender Weise in Frage gestellt worden seien.

Zitiervorschlag

VG Bremen: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1730 (abgerufen am: 12.12.2024 )

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