Schüler, die unter einer Rechenschwäche leiden, haben keinen Anspruch darauf, dass die Schule ihre Mathenote bei der Entscheidung über ihre Versetzung nicht berücksichtigt. Dies geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des VG Braunschweig hervor.
Eine 13-jährige Schülerin mit Matheschwäche hatte gegen ihre Schule geklagt, dies es unter Berufung auf die schulrechtlichen Regelungen abgelehnt hatte, die Mathenote bei der Entscheidung über die Versetzung unberücksichtigt zu lassen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig wies die Klage nun ab (Urt. v. 18.04.2013, Az. 6 A 204/12). Die Schule sei zu Recht davon ausgegangen, dass das geltende Schulrecht einen Notenschutz, wie ihn die Klägerin anstrebe, nicht vorsehe. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Grundgesetz, insbesondere nicht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit und dem Benachteiligungsverbot für Behinderte, Art. 3 Grundgesetzes.
age/LTO-Redaktion
VG Braunschweig zu Schulnoten: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8555 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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