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VG Braunschweig zum Kommunalwahlrecht: Stadt muss NPD-Politiker Anwaltsgebühren erstatten

09.01.2013

Die Stadt Vienenburg muss einem Ratsherrn der rechtsextremen NPD die Anwaltsgebühren für einen erfolgreichen Einspruch gegen eine Entscheidung des städtischen Wahlleiters erstatten. Der Wahlleiter hatte es dem Parteimitglied aus formalen Gründen verwehren wollen, als Nachrücker für einen ausgeschiedenen Parteigenossen in den Stadtrat einzuziehen.

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Nach dem Kommunalwahlgesetz stehe demjenigen eine Kostenerstattung zu, der mit einem Antrag auf Wahlprüfung erfolgreich war, hieß es zur Begründung von Seiten des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig. Die Stadt Vienenburg im Landkreis Goslar muss dem Mann nun die notwendigen Anwaltskosten in Höhe von 1.100 Euro ersetzen (Urt. v. 29.11.2012, Az. 1 A 33/12).

Der NPD-Funktionär hatte sich zuvor erfolgreich gegen eine Entscheidung des Wahlleiters gewehrt. In zweiter Instanz hatte ihm schließlich auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Recht gegeben. Bei der Kommunalwahl 2006 gewann die NPD einen Sitz im Rat der Stadt. 2008 legte der Gewählte sein Mandat nieder. Daraufhin befand der Wahlleiter, dass der frei gewordene Platz unbesetzt bleiben müsse, da sonst kein NPD-Politiker für diesen Wahlkreis im Stadtgebiet kandidiert habe. Hiergegen wehrte sich der Mann erfolgreich und machte gegenüber der Stadt seine mit dem Einspruch entstandenen Anwaltskosten geltend. Diese beliefen sich auf ca. 1.700 Euro. Die Stadt Vienenburg erkannte hierfür allerdings keine Rechtsgrundlage. So kam es nun erneut zu einer Verhandlung vor dem VG.

Das Gericht entschied, dass die Stadt ihm Anwaltskosten - allerdings nur in Höhe von 1.100 Euro - ersetzen muss. Das Kommunalwahlgesetz regele ausdrücklich, dass die Gemeinde auch die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens zu tragen habe. Wer mit seinem Antrag auf Wahlprüfung erfolgreich sei, dem stehe die Erstattung der Anwaltskosten zu. Hierdurch werde eine effektive Kontrolle der Wahl ermöglicht. Wahl- und Einspruchsberechtigte dürften nicht mit außergerichtlichen Kosten der Wahlanfechtung belastet werden, sonst würden aus Wahlprüfungen Privatangelegenheiten. 

Das Gericht räumte allerdings ein, dass sich der Erstattungsanspruch nur auf die Kosten für das Einspruchsverfahren an sich beziehe. Anwaltshonorare, die für Tätigkeiten im Vorfeld entstanden sind, seien davon nicht erfasst.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingereicht werden.

una/dpa/LTO-Redaktion

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VG Braunschweig zum Kommunalwahlrecht: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7932 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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