Ein sechsmonatiges Aufenthaltsverbot sei ein Platzverweis "auf Vorrat", fand das VG Berlin und gab einer Aktivistin recht, die nach Klebeaktionen ein Aufenthaltsverbot kassiert hatte: Das verstoße gegen die Polizeifestigkeit der Versammlung.
Das Recht, Versammlungen an einem bestimmten Ort durchzuführen, darf nicht durch ein "auf Vorrat" ausgesprochenes polizeiliches Aufenthaltsverbot eingeschränkt werden. Das verstoße gegen die Polizeifestigkeit der Versammlung, wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden hat (Beschl. v. 01.10.2026, Az. VG 1 L 246/26).
Eine Aktivistin nahm seit dem Frühjahr 2026 mehrfach an Protestaktionen in der Umgebung eines Produktionsstandorts des Rüstungskonzerns Rheinmetall in Berlin-Gesundbrunnen teil. Anlass für die Proteste war unter anderem der Vorwurf, das Rüstungsunternehmen produziere vom israelischen Militär im Palästinakonflikt genutzte Waffen. Von April bis Juni 2026 sprach die Polizei Berlin gegenüber der Antragstellerin insgesamt fünf Platzverweise aus.
Drei der Platzverweise gründeten darauf, dass sich die Antragstellerin im Bereich der Zufahrt zum Firmengelände festgeklebt habe, zwei weitere Platzverweise ergingen, weil die Antragstellerin mit Sprühkreide Schriftzüge auf den Gehweg vor dem Werksgelände gesprüht habe. Schließlich verbot die Polizei der Antragstellerin im Juni 2026 unter Androhung von 500 Euro Ordnungsgeld, sich in den nächsten sechs Monaten im Bereich des Rheinmetall-Werks in Berlin-Gesundbrunnen aufzuhalten, im Bescheid ergänzt um den Hinweis: "Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt." Gegen dieses Aufenthaltsverbot legte die Aktivistin gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein.
Anordnung scheitert an Polizeifestigkeit der Versammlung
Damit hatte sie nun Erfolg: Das VG Berlin entschied, dass das Aufenthaltsverbot rechtswidrig ist und die Frau in ihren Rechten verletze. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Verbotsbereich erneut an Versammlungen teilnehmen wolle. Daran werde sie durch das Verbot gehindert.
Als Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot komme allein § 29 Abs. 2 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) in Betracht, so das VG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Polizei zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird.
Ein solches polizeiliches Aufenthaltsverbot dürfe nach § 29 Abs. 2 Satz 4 ASOG aber nicht unmittelbar darauf gerichtet sein, die Teilnahme an Versammlungen zu unterbinden, ein Ausdruck der Sperrwirkung des Versammlungsrechts gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht – die sogenannte "Polizeifestigkeit" des Versammlungsrechts. Ein polizeirechtliches Aufenthaltsverbot dürfe vor dem Hintergrund nicht dazu führen, die Teilnahme an Versammlungen zu verhindern.
Zudem greife das Versammlungs- und Polizeirecht bewusst gerade so zeitlich gestaffelt ineinander, dass die Maßnahmen wie Auflösungen oder Platzverweise jeweils nur kurz befristet wären. Ein sechsmonatiges Aufenthaltsverbot dagegen bliebe über einen längeren Zeitraum wirksam. Wäre darauf eine Anwendung des § 29 Abs. 2 ASOG zulässig, auch wenn nach der polizeilichen Gefahrenprognose mit weiteren Versammlungsteilnahmen zu rechnen ist, wäre das Aufenthaltsverbot "im praktischen Ergebnis nichts anderes als ein Platzverweis 'auf Vorrat'", so das VG. Im Ergebnis erkläre es die ASOG-Norm daher für nicht anwendbar.
Polizeiliche Maßnahme kann nicht Konfliktlage im Versammlungsrecht lösen
Weiter führte das VG in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass Konfliktlagen zwischen dem grundrechtlich geschützten Recht der Versammlungsfreiheit und anderen Schutzgütern – wie der Verhütung von Straftaten – nicht mit dem Mittel des polizeilichen Aufenthaltsverbots gelöst werden dürften, sondern nur mit den im Versammlungsfreiheitsgesetz geregelten speziellen Eingriffsbefugnisse der Polizei in Bezug auf Versammlungen, wie beispielsweise ein Platzverweis oder die Auflösung der Versammlung.
Zwar könne der Bescheid aufgrund des Zusatzes "Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt" so verstanden werden, dass die Aktivistin den Verbotsbereich zwecks Teilnahme an Versammlungen gleichwohl betreten dürfe, so das VG. Spätestens nach Ende einer Versammlung würde das Aufenthaltsverbot aber aufleben und sie zum sofortigen Verlassen des Verbotsbereichs zwingen. Damit aber würde, so die 1. Kammer des VG, der Aktivistin die Verantwortung für die – nicht immer einfache – rechtliche Beurteilung aufgebürdet, ob und wie lange es sich um eine Versammlung handele. Das sei unzumutbar.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
PM/jh/LTO-Redaktion
VG Berlin zur Versammlungsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61047 (abgerufen am: 08.10.2026 )
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