Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte bleiben in Hessen und Berlin aufgrund der Corona-Pandemie vorerst verboten. In Hessen bestätigte der VGH die entsprechende Corona-Verordnung, in Berlin war es das VG.
Das Verbot von Gottesdiensten in der Coronakrise ist aus Sicht des Berliner Verwaltungsgerichts (VG) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) nicht zu beanstanden. Beide Gerichte wiesen am Dienstag Eilanträge von religiösen Vereinen und Gläubigen ab.
Ausnahmen von der Berliner Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus beträfen keine Gottesdienste, hieß es in einem Beschluss des VG, gegen den Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann (Beschl. v. 07.04.2020, Az. 14 L 32/20). Der VGH in Kassel sprach von einer in der jüngeren Vergangenheit beispiellosen Einschränkung der Religionsfreiheit. Diese massiven Eingriffe seien aber durch gesetzliche Grundlagen getragen und zur Erreichung eines legitimen Ziels, der befristeten Verhinderung weiterer Infektionen und der Gewährleistung einer möglichst umfassenden Versorgung von Covid-19-Patienten geeignet und erforderlich (Beschl. v. 07.04.2020, Az. 8 B 892/20.N).
Laut den Kasseler Richtern ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zumindest momentan nicht festzustellen. Auch der Einwand des Klägers, die Freiheit der Religionsausübung sei nicht durch Gesetz oder Verordnung einschränkbar, greife nicht. Dieses Grundrecht finde seine Grenzen dort, wo dies zum Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte notwendig sei. Dies sei hier in Bezug auf Leben und Gesundheit anderer Menschen der Fall.
In Berlin äußerte sich das Gericht ähnlich. Die Bestimmung bedeute zwar einen Eingriff in die Religionsfreiheit, so das VG. Dieser sei jedoch wegen des Schutzes von Leben und Gesundheit sowohl der Gläubigen als auch der übrigen Bevölkerung gerechtfertigt. Der Eingriff diene auch der Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems. Zum Schutz dieser Werte sei das zeitlich begrenzte Verbot auch verhältnismäßig. Der Kernbereich der Religionsfreiheit werde nicht berührt.
Kirchenbesuche zur individuellen stillen Einkehr blieben in beiden Ländern weiter erlaubt, ebenso private Andachten im Kreis der Haushaltsangehörigen. Ferner bestehe die Möglichkeit, Gottesdienste auf elektronischem Wege zu übertragen und als gläubiger Mensch entsprechende Angebote zu nutzen, so das Berliner VG.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialen der dpa
Corona-Pandemie in Hessen und Berlin: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41246 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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