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VG Berlin zu Vermietungen an Touristen: Zwe­ck­ent­f­rem­dungs­verbot ist ver­fas­sungs­gemäß

07.11.2018

Berlin Mitte Skyline

© eyetronic - stock.adobe.com

Berlin hat es Wohnungsinhabern im April nochmals schwerer gemacht, ihren Wohnraum an Feriengäste zu vermieten. Weil so aber wirtschaftliche Anreize zu einer zweckfremden Nutzung abgewehrt werden sollen, sei dies verfassungsgemäß, so das VG.

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Wer in Berlin eine Nebenwohnung hat, darf sie nur eingeschränkt an Feriengäste vermieten. Die verschärften Genehmigungsvoraussetzungen hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin nun als verfassungsgemäß angesehen, wie es am Mittwoch bekanntgab (Urt. v. 17.10.2018, Az. VG 6 K 666.17 und VG 6 K 537.17).

Wegen des Wohnungsmangels in der Hauptstadt darf Wohnraum an Touristen nur mit einer behördlichen Genehmigung vermietet werden. Im April hat der Landesgesetzgeber die Anforderungen an eine Genehmigung nochmals verschärft. Das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) unterscheidet dabei zwischen Haupt- und Nebenwohnungen. Erstere dürfen Privatleute während ihrer Abwesenheit zu anderen als Wohnzwecken verwenden, wenn sie dort ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt behalten.

Bei Berliner Nebenwohnungen müssen sie hingegen eine Höchstgrenze beachten, der Wohnraum darf maximal 90 Tage an Feriengäste vermietet werden. Haben sie daneben eine Hauptwohnung oder mindestens eine weitere Nebenwohnung in Berlin, sollen sie gar keine Genehmigung zur Vermietung an Touristen bekommen. 

VG: Keine Anreize für zweckfremde Nutzung 

Als das Wohnungsamt Inhabern einer Nebenwohnung im Bezirk Mitte beziehungsweise Pankow deswegen keine Genehmigung dafür erteilte, den Wohnraum an Feriengäste zu vermieten, zogen sie vor Gericht. Aber sie scheiterten mit ihren Klagen.

Die Inhaber dürften die Nebenwohnungen erlaubnisfrei an Familienangehörige überlassen. Die Genehmigung zur Vermietung als Ferienwohnung sei jedoch zu versagen, auch wenn die Nebenwohnung dann zwischenzeitlich unbewohnt bleibe, so die 6. Kammer. Der Gesetzgeber habe mit der Überarbeitung des ZwVbG wirtschaftliche Anreize für eine zweckfremden Nutzung abwehren wollen.

Auch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für 90 Tage im Jahr hätten die Wohnungsinhaber nicht, da sie bereits über eine Haupt- bzw. Nebenwohnung in Berlin verfügten. Diese Genehmigungsvoraussetzungen stünden auch mit dem Eigentumsgrundrecht, dem Vertrauensschutz und dem Gleichheitssatz in Einklang, entschied das VG.

mgö/LTO-Redaktion

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VG Berlin zu Vermietungen an Touristen: Zweckentfremdungsverbot ist verfassungsgemäß . In: Legal Tribune Online, 07.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31925/ (abgerufen am: 17.05.2022 )

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