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13978

VG Berlin zu Schülerpraktikum: Betreuung über Skype nicht ausreichend

01.12.2014

Berliner Schüler müssen das in der Neunten Klasse vorgesehene Betriebspraktikum wohl grundsätzlich in Berlin absolvieren. Die Kommunikation mit der betreuenden Lehrkraft mittels Skype sei im Gegensätz zu einem persönlichen Gespräch zu oberflächlich, entschied das VG Berlin im Eilverfahren. 

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Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hat den Eilantrag eines Schülers, sein Betriebspraktikum in Niedersachsen absolvieren zu dürfen, mit Beschluss vom 27.11.2014 abgelehnt (Az. VG 3 L 1071.14).

Der 15-jährige Berliner Schüler wollte sein im Dezember 2014 beginnendes Praktikum in einem Betrieb in Niedersachsen durchführen. Dies wurde von der Schulleitung jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die organisatorischen Möglichkeiten der Schule dazu nicht ausreichend seien. Auch dass der Schüler anbot, mit der ihn betreuenden Lehrkraft über Skype zu kommunizieren und die dafür erforderliche Ausrüstung der Schule zur Verfügung zu stellen, half ihm nicht.

Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Schule lehnte das VG ab. Dies begründete das Gericht damit, dass nach den für Betriebspraktika geltenden Ausführungsvorschriften praxisbezogene Angebote grundsätzlich im Land Berlin stattfinden müssten. Nur in besonders begründeten Einzelfällen und mit Zustimmung oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten könne die Schulleitung entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten die Durchführung auch in angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg zulassen.

Nach Ansicht der Richter seien die Bestimmungen sachgerecht und nicht zu beanstanden. Sie sollten die ausreichende Betreuung und den ausreichenden Kontakt mit der für das Praktikum verantwortlichen Lehrkraft sicherstellen. Dies sei bei einer Kommunikation über Skype jedoch nicht gewährleistet, der Betreuer so nur einen oberflächlichen Eindruck erhalte. Der Kontakt über Skype sei deutlich weniger intensiv und informativ als ein unmittelbares Gespräch oder ein persönlicher Besuch im Praktikumsbetrieb.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

dpa/afl/LTO-Redaktion

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VG Berlin zu Schülerpraktikum: Betreuung über Skype nicht ausreichend . In: Legal Tribune Online, 01.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13978/ (abgerufen am: 01.02.2023 )

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