Jugendschützer sahen in den Bildern einer Erotikdarstellerin entwicklungsbeeinträchtigende Beiträge und verboten der Frau ihren Instagram-Auftritt. Das war zu pauschal, so das VG. Die Behörde müsse konkret sagen, um welche Fotos es geht.
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) darf ein Instagram-Angebot, das in Teilen entwicklungsbeeinträchtigend auf Kinder und Jugendliche wirkt, nicht in seiner Gesamtheit verbieten. Vielmehr muss die mabb ihre Maßnahmen auf die konkreten Teile des Angebots beschränken, von denen diese Wirkung ausgeht. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Urt. v. 23.02.2026, Az. VG 32 K 20/23).
Geklagt hatte eine reichweitenstarke Erotikdarstellerin, die Beiträge auf Instagram veröffentlicht. Sie hat dort über 100.000 Follower. Im November 2022 hatte die mabb das gesamte Instagram-Angebot der Frau beanstandet und dessen weitere Verbreitung komplett untersagt (§ 20 Abs. 1 und Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags i.V.m. § 109 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags).
Die Argumente der Behörde für das Totalverbot: Die Frau stelle sich insgesamt betont sexualisiert dar. Ihre Inhalte vermittelten ein einseitiges Bild von Sexualität und darauf fokussierten Geschlechterrollen, was Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren, für die Instagram offiziell zugänglich sei, verstören und verunsichern könne. Auch wenn dies nicht auf alle Beiträge der Klägerin zutreffe, sei dennoch ihr gesamtes Angebot zu verbieten. Hiergegen klagte die Frau nun überwiegend erfolgreich vor dem VG.
Behörde muss jedes zu erotische Foto konkret benennen
Die 32. Kammer des VG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zwar seien große Teile des Angebots der Erotikdarstellerin auf Instagram für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren als entwicklungsbeeinträchtigend einzustufen. Die mabb dürfe deswegen aber nicht pauschal das komplette Angebot der Frau verbieten. Dies sei unverhältnismäßig.
Die Behörde dürfe stattdessen nur diejenigen Inhalte beanstanden, die tatsächlich diese Wirkung haben. Sie müsse diese Beiträge also konkret bezeichnen.
Dies sei der mabb in diesem Fall auch zuzumuten: Bei etwas mehr als 1.000 Bildern nebst Textbeiträgen, die die klagende Frau auf Instagram veröffentlicht habe, sei dies leistbar. Zudem werde der Frau dadurch – auch für die Zukunft – vor Augen geführt, welche Inhalte zulässig seien und welche nicht.
ms/LTO-Redaktion
VG Berlin zum Jugendschutz: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59546 (abgerufen am: 13.05.2026 )
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