Im Februar 2022 hatte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg ein Sendeverbot gegen Russia Today Deutschland erlassen. Das durfte sie auch, entschied nun das VG Berlin. Im Kern stand die Frage, wer genau für das Rundfunkprogramm zuständig war.
Das Programm Russia Today Deutschland (RT DE) ging im Dezember 2021 auf verschiedenen Wegen auf Sendung. Es war in deutscher Sprache und auf den deutschen Markt ausgerichtet. Weil bei der Medienanstalt die erforderliche Rundfunkzulassung nicht beantragt worden war, leitete die Medienanstalt Berlin-Brandenburg ein Verfahren gegen das Unternehmen ein, das Anfang 2022 in dem Sendeverbot mündete.
Dagegen wehrte sich die im Jahr 2014 gegründete RT DE Productions GmbH, die sich inzwischen in Liquidation befindet und keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet, vor Gericht. Zunächst im Eilverfahren und anschließend als Klägerin auch im Hauptverfahren. In letzterem hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin nun entschieden: Der Bescheid der Medienanstalt ist nicht zu beanstanden. RT DE durfte verboten werden, zu senden (Urt. v. 30.06.2026, Az. VG 32 K 13/23).
War RT DE nur Zulieferer für russischen Mutterkonzern?
Dass keine Sendeerlaubnis vorliegt, war vor Gericht unstrittig. Im Fokus stand vielmehr die Frage, ob diese überhaupt erforderlich ist. Der juristische Hintergrund: Private Veranstalter bedürfen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Medienstaatsvertrag (MStV) zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung. Rundfunkprogramm ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 MStV eine "nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten".
Aus Sicht des russischen Kanals sei eine Zulassung damit nicht nötig gewesen. In Deutschland seien nämlich lediglich die Inhalte produziert worden. Veranstalter von RT DE sei dagegen das russische TV Novosti. Das ist ein staatliches Medienunternehmen Russlands und die Großmuttergesellschaft von RT DE. Die deutsche Ablegerin selbst sei lediglich Produzentin und Zulieferin einzelner Sendungen gewesen und habe deshalb keine Zulassung gebraucht.
Das sah das Gericht anders: Die Medienanstalt habe die RT DE Productions GmbH zu Recht als Veranstalterin eines zulassungspflichtigen Rundfunkprogramms betrachtet. Der Sender habe selbst verlautbaren lassen, dass bei ihr in Deutschland – und nicht in Russland – die redaktionelle Verantwortung für die gesendeten Inhalte liege. Aus Sicht des Gerichts fehlten stichhaltige Belege für die Behauptung, nur Zulieferin von Programmteilen für die Moskauer Firma gewesen zu sein.
Die Medienanstalt zeigte sich nach der Entscheidung erfreut, dass ihr Vorgehen für rechtmäßig erklärt wurde. "Das Gericht bestätigt mit seinem heutigen Urteil, dass es sich bei RT DE um einen in Berlin ansässigen Sender handelte – und der sendete ohne Lizenz", erklärte Direktorin Eva Flecken.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
dpa/sjm/LTO-Redaktion
Verwaltungsgericht Berlin: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60319 (abgerufen am: 11.07.2026 )
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