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VG Berlin: AfD ver­liert Pro­zess um Par­tei­s­pen­den­af­färe

16.06.2021

Ein Überweisungsträger wird ausgefüllt.

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Rund 132.000 Euro von unbekannten Spendern an die AfD waren nach dem Parteiengesetz unzulässig. Die AfD hätte sie unverzüglich zurücküberweisen und dem Bundestag anzeigen müssen. Das hat das VG Berlin entschieden.

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Die Alternative für Deutschland (AfD) muss ca. 396.000 Euro an die Verwaltung des Deutschen Bundestags bezahlen. Eine dagegen gerichtete Klage lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am Mittwoch ab (Urt. v. 16.6.2021, Az. VG 2 K 209/20). Die AfD verliert damit den Prozess um die sog. Parteispendenaffäre.

Hintergrund des Urteils sind Einzahlungen in Höhe von rund 132.000 Euro von angeblichen Unternehmen aus der Schweiz, die vor der Bundestagswahl 2017 auf dem Geschäftskonto der AfD eingegangen seien. Der Verwendungszweck sei "Wahlkampfspende Alice Weidel Social Media" gewesen. Diese Gelder sind nach Angaben des VG dann auf ein Konto überwiesen worden, für das auch Alice Weidel verfügungsberechtigt gewesen sein soll. 

Monate später sei dann die Zurücküberweisung bis auf eine der Einzelspenden an eines der schweizerischen Unternehmen erfolgt. Die Einzelspende wurde nach Angaben des VG dann an den Bundestagspräsidenten weitergeleitet. 

In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass die schweizerischen Unternehmen gar nicht die wirklichen Spender waren. Die AfD hatte zwar eine Spenderliste vorgelegt. Im Juni 2019 teilte sie der Bundestagsverwaltung zufolge dann aber mit, "dass mittlerweile acht angebliche Spender gegenüber der Staatsanwaltschaft Konstanz erklärt hätten, nicht gespendet zu haben". Die AfD erklärte gegenüber der Bundestagsverwaltung demnach weiter, sie verfüge daher "nicht über belastbare Erkenntnisse, wer der wahre Spender sei".

Bei Direktspende ist Umweg ausgeschlossen

Da die Annahme des Geldes daher nach Ansicht der Bundestagsverwaltung unzulässig war, verpflichtete der Bundestagspräsident die AfD zur Zahlung des dreifachen Betrags mit der Begründung, die Spenden unterfielen dem Parteiengesetz. Nach dessen § 25 Abs. 3 S. 1 PartG müssen alle Spenden von mehr als 10.000 Euro separat im Rechenschaftsbericht der Partei mit Namen des Spenders ausgewiesen werden. Außerdem sind Spenden über 50.000 Euro nach S. 2 der Norm unverzüglich dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen.

Die AfD sah das jedoch anders und zog vor Gericht. Der Ansicht der Partei nach habe es sich um eine sog. Direktspende an Alice Weidel gehandelt, die nicht unter das Parteiengesetz falle. 

Diese Ansicht teilte das VG Berlin aber im Urteil von Mittwoch nicht. Direktspenden seien nur Spenden, die direkt und ohne Umweg einem Parteimitglied für eigene politische Zwecke zugewandt werden. Der Umweg über die Parteikasse sei ausgeschlossen. Doch das sei hier erfolgt. Der angegebene Verwendungszweck stehe dem nicht entgegen, denn es gebe auch zweckgebundene Parteispenden. 

Berufung ist noch möglich

Die Annahme der Spenden sei unzulässig gewesen, weil der wirkliche Spender der Partei nicht bekannt gewesen sei. Zudem habe die AfD die Spenden erst nach sieben bis neun Monaten zurücküberwiesen und nicht unverzüglich. Die Weiterleitung an die Bundesverwaltung hätte zudem nach § 25 Abs. 3 PartG ebenfalls unverzüglich erfolgen müssen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die AfD teilte mit, der Bundesschatzmeister der AfD, Carsten Hütter, werde dem Parteivorstand empfehlen, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Weidel kommentierte: "Eine junge Oppositionspartei wird für Spenden, die in voller Höhe zurückgezahlt wurden und von denen kein Vorteil erwachsen ist, mit der maximalen Strafe belegt und das auch noch zu Beginn des Bundestagswahlkampfes."

pdi/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45229 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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