Ein Hauseigentümer in Berlin will eine Photovoltaikanlage auf seinem Dach betreiben. Doch die wird von einer zwei Meter dicken Kiefer überschattet. Das VG Berlin musste Klima- und Naturschutz gegeneinander abwägen.
Obwohl sie eine Photovoltaikanlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Urt. v. 17.03.2026, Az. VG 24 K 26/24).
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine etwa 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Doch die wurde durch den Baum erheblich verschattet. Er beantragte daher beim Bezirksamt die Erteilung einer Fällgenehmigung, doch die Behörde lehnte den Antrag ab. Der Mann erhob daher eine Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Erteilung der Fällgenehmigung.
Die 24. Kammer des VG wies die Klage ab, das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt, sie sei auch nicht ausnahmsweise zu erlauben. Denkbar wäre ein Anspruch des Klägers aus § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Baumschutzverordnung Berlin. Danach ist eine Fällgenehmigung ausnahmsweise zu erteilen, wenn öffentliche Belange dies erfordern. Als Beispiel für derartige öffentliche Belange ist auch der Einsatz erneuerbarer Energien genannt. Auch nach § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) liegt der Betrieb solcher Anlagen im "überragenden öffentlichen Interesse". Doch ergibt sich daraus auch ein grundsätzlicher Vorrang des Klimaschutzes?
Erhalt der Kiefer wichtiger als Photovoltaikanlage ohne Schatten
Nein, sagt die 24. Kammer. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Einen grundsätzlichen Vorrang sah die Kammer allerdings nicht.
Hier stünden sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüber. Der Naturschutz sei ebenso wie der Klimaschutz im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen, beide ergäben sich aus Art. 20a Grundgesetz (GG).
Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren.
Demgegenüber entspreche die Minderleistung der Photovoltaikanlage wegen der Verschattung höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
tap/LTO-Redaktion
VG Berlin zu kollidierenden Staatszielen: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59539 (abgerufen am: 19.04.2026 )
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