"Vereint für Palästina!": Unter diesem Motto dürfen sich Protestler dauerhaft vor dem Kanzleramt versammeln und ihren Unmut kundtun. Dabei müssen sie jetzt aber leiser als bisher sein, so das Verwaltungsgericht Berlin.
Seit dem 15. Juni 2025 besteht auf einer Grünfläche vor dem Bundeskanzleramt ein dauerhaftes Protestcamp unter dem Motto: "Vereint für Palästina!" Die Teilnehmenden dieser angemeldeten Versammlung traten in der Vergangenheit wiederholt – insbesondere in den Abend- und Nachtstunden – durch lautstarke Aktionen in Erscheinung.
Am 14. Juli 2025 ordnete die Polizei Berlin daher eine Verlegung der Versammlung auf einen Teil des Washingtonplatzes vor dem Berliner Hauptbahnhof an. Die Versammlungsteilnehmenden kamen dieser Anordnung zunächst nach.
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) gab einem noch am selben Tag gestellten Eilantrag teilweise statt (Beschl. v. 16. Juli 2025, Az.: VG 1 L 634/25), wie nun bekannt wurde. Zwar sah das VG wie die Polizei eine erhebliche Gefahr im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin (§ 14 Abs.2 VersFG BE). Diese habe sich in einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Bundeskanzleramts geäußert, insbesondere durch den Einsatz tonverstärkender Geräte und Trommeln. Sofern der Lautstärkepegel im Camp aber sinkt, darf das Camp weiterhin vor dem Kanzleramt aufgeschlagen bleiben.
Lärmauflagen als milderes Mittel
Anders als die Polizei hielt das VG eine vollständige Verlegung des Protestcamps nicht für erforderlich. Als milderes Mittel seien der Polizei insbesondere Lärmauflagen möglich gewesen. Diese erließ das VG nun selbst.
Es stellte damit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verlegung wieder her, untersagte jedoch zugleich die weitere Nutzung sämtlicher Hilfsmittel zur Erzeugung oder Verstärkung von Lärm, insbesondere Lautsprecher, Schlaginstrumente sowie Sprachrohre und Megafone.
Gegen diese Entscheidung hat die Polizei Berlin inzwischen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
dpa/pk/LTO-Redaktion
VG Berlin entscheidet zur Versammlungsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57699 (abgerufen am: 13.03.2026 )
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