VG Berlin zur Straßensperrung: Rad­fahrer darf nicht direkt hin­term Reichstag her­fahren

05.08.2025

In den Sitzungswochen des Bundestags ist der Platz hinter dem Reichstagsgebäude gesperrt. Ein Radfahrer ging dagegen vor, weil er dann Umwege nehmen muss. Das örtliche VG entschied: Während der Sitzungswochen muss er eben woanders herfahren.

Ein Radfahrer muss auf seinem Weg zur Arbeit in Berlin weiterhin eine Sperrung am Reichstagsgebäude in Kauf nehmen, wenn der Bundestag zusammenkommt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden. Damit blieb die Beschwerde des Radfahrers im Eilverfahren ohne Erfolg (Beschl. v. 29.07.2025, Az. VG 1 L 615/25).

Konkret ging es um die Sperrung des Friedrich-Ebert-Platzes zwischen Reichstagsgebäude und Jakob-Kaiser-Haus, bei dem es sich um eine sogenannte verkehrsberuhigte Fläche handelt. Ende Mai gab das zuständige Bezirksamt Mitte bekannt, dass der Platz während der Sitzungswochen des Bundestags von Dienstag bis Freitag nur noch von Mitgliedern des Deutschen Bundestags sowie deren Beschäftigten betreten werden kann. So solle ein störungsfreier Ablauf des parlamentarischen Betriebs sichergestellt werden, begründete die Behörde ihre Maßnahme.

Umfahren möglich

Weil sein Widerspruch dagegen beim Bezirksamt erfolglos blieb, zog der Berliner vor Gericht. Er überquert den Platz täglich mit dem Rad auf dem Weg zur Arbeit und spart so eine Menge Zeit. Er nutzt den Platz eigenen Angaben nach aber auch zum Sport.

Diese Argumentation überzeugte die Richter aber nicht, sie wiesen seine Beschwerde als unzulässig zurück. Der Mann sei nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Er sei kein Anlieger des Platzes, sodass er "seine Antragsbefugnis nicht aus dem in seinem Kern durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Anliegergebrauch bzw. aus § 10 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) herleiten" könne, so das Gericht. 

Auch habe er als allgemeiner Verkehrsteilnehmer keinen Anspruch darauf, den Platz ohne Einschränkungen nutzen zu können. § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG vermittle ausdrücklich keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Umfang der ursprünglichen Widmung eines Platzes. Einen solchen Anspruch kann der Mann laut Beschluss auch nicht aus der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG herleiten. Diese gewähre zwar grundsätzlich einen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an einem eröffneten Gemeingebrauch, nicht aber auf Verschaffung oder Aufrechterhaltung dieses Gemeingebrauchs.

Aufgrund der Möglichkeiten, den Bereich zu umfahren, sei er zudem nicht schwer betroffen von der Sperrung. Das Gericht wies den Antrag des Mannes damit in ganzem Umfang ab.

pdi/LTO-Redaktion 

mit Material der dpa

Zitiervorschlag

VG Berlin zur Straßensperrung: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57838 (abgerufen am: 10.12.2025 )

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