"Höllenraupen" in Berlin: Eine Freibadbetreiberin wollte, dass bei ihr der gefährliche Eichenprozessionsspinner zuerst entfernt wird, damit das Bad wieder öffnen kann. Dass die Behörde aber Kitas und Schulen den Vorrang gibt, ist rechtens.
Eichenprozessionsspinner werden gerne auch als "Höllenraupen" bezeichnet. Eigentlich sind sie ungefährliche Schmetterlinge, ihre Raupen bilden jedoch Tausende Brennhärchen aus, die bei Menschen und ihren vierbeinigen Begleitern allergische Reaktionen mit Atembeschwerden hervorrufen können, die im Extremfall sogar tödlich enden können. Bedingt durch den Klimawandel breiten sie sich immer weiter nach Nordeuropa aus und überziehen inzwischen auch deutsche Wälder zunehmend mit ihren geisterhaft anmutenden Gespinsten – so auch den Berliner Volkspark Jungfernheide.
Das dort liegende Freibad musste schon mehrfach wegen der Raupen schließen, die Stadt kommt mit der Bekämpfung der Raupen nicht hinterher. Die Betreiber des Freibads zogen deshalb vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin, weil ihnen nicht passte, dass Kitas und Schulen bei der Bekämpfung der "Höllenraupen" priorisiert wurden. Das VG hatte jedoch wenig Verständnis und wies den Antrag im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ab (Beschl. v. 21.07.2026, Az. VG 1 L 239/26).
Der Volkspark Jungfernheide beheimatet Tausende Eichen. Wegen des starken Befalls mit den Raupen des Eichenprozessionsspinners ist das Strandbad der klagenden Betreiberin seit Ende Mai 2026 wie schon im Vorjahr geschlossen. Mit ihrem Eilantrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wollte die Betreiberin das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf zur effektiven Schädlingsbekämpfung verpflichten. Dafür verwies sie auf die Gefahrenabwehrpflicht des Staates. Es bestünden Gesundheitsgefahren für ihre Mitarbeitenden, außerdem drohe aufgrund der finanziellen Einbußen, dass das Freibad pleitegeht und dauerhaft schließen muss.
Nach § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren – also etwa dann, wenn Güter wie Gesundheit, Eigentum oder Berufsfreiheit unmittelbar bedroht sind. Die bisher ergriffenen Maßnahmen der Behörde hielt die Freibad-Betreiberin aber für vollkommen unzureichend, zudem sei die vorgenommene Priorisierung bei der Bekämpfung der "Höllenraupen" nicht nachvollziehbar.
Das VG konnte allerdings keine Fehleinschätzung der Behörde feststellen.
Gefahrenabwehranspruch ja, aber nicht mit Vorrang
Auf Gesundheitsschutz konnte sich die Betreiberin als juristische Person nicht berufen, die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden konnte sie ebenfalls nicht selbst für sich geltend machen. Als Wirtschaftsunternehmen könne sie aber ein Einschreiten der Behörden nach § 17 Abs. 1 ASOG gegen (Natur-)Gefahren verlangen, die ihren Gewerbebetrieb in seiner Existenz bedrohen, so das Gericht. Die Kammer fand den Vortrag der Betreiberin zu ihrer Existenzbedrohung zwar dürftig, hielt die Gefahr aber grundsätzlich für glaubhaft.
Nur brachte das der Freibad-Betreiberin im Ergebnis nichts. Das VG entschied nämlich, dass es nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach § 17 Abs. 1 ASOG gebe. Da es nur eine eingeschränkte Verfügbarkeit von Fachunternehmen gäbe, die eine Beseitigung der Raupennester vornehmen können, sei es schlicht nicht möglich, den großen Befall im Berliner Volkspark flächendeckend bekämpfen zu lassen. Daher könnten die Bezirksämter bei der Zuteilung der Ressourcen Prioritäten setzen, so das VG. Dies hatte die Behörde hier auch getan und insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Sporteinrichtungen und weiteren Einrichtungen der Daseinsvorsorge den Vorrang gewährt.
Gegen diese Priorisierung hatte das Gericht auch nichts einzuwenden: Die Betroffenen der vorgezogenen Einrichtungen hätten schließlich ebenfalls Grundrechte, die bedroht wären. Deren Gesundheit und Schulbildung wögen zudem schwerer als das finanzielle Interesse der Freibad-Betreiberin, endlich wieder ihren Betrieb aufnehmen zu können. Es sei in diesem Fall deshalb nicht ersichtlich, warum das Ermessen der Behörde dahingehend auf Null reduziert sein sollte, dass sie dem Freibad gegenüber den anderen Einrichtungen Vorrang einräumen muss.
Betreiberin hätte auch selbst tätig werden können
Bei der Ermessensausübung hat die Behörde laut VG außerdem berücksichtigen dürfen, ob die betroffenen Grundrechtsträger den drohenden Schaden auch durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden könnten (§ 1 Abs. 4 ASOG), so das VG. Die Freibad-Betreiberin hatte schon in der Vergangenheit Raupennester auf eigene Kosten entfernen lassen. Damit hätte sie die Existenzbedrohung aufgrund Schließung durch Eigeninitiative abwenden können – eine Möglichkeit, die den Schulen und Kitas nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehe, findet das VG. Die Priorisierung sei daher zulässig gewählt; das Freibad muss sich hinten anstellen.
Wenn schon keine fachmännische Raupennester-Entfernung, dann wollten die Freibad-Betreiber zumindest, dass die Behörde den Schädlingen mit Bioziden auf den Leib rückt. Doch auch hier sah sich das Gericht nicht zu einer Anordnung veranlasst: Die Behörde habe einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Mittel, weil völlig unklar sei, ob ein Biozid-Einsatz naturschutz- bzw. schadstoffrechtlich überhaupt zulässig wäre und auch sonstige Aspekte des Umweltschutzes wie die davon beeinträchtigte Biodiversität berücksichtigt werden müssten. Einen unbeschränkten Anspruch auf den Einsatz von Bioziden gebe es daher gerade nicht. Die Freiband-Betreiberin ging damit auf ganzer Linie leer aus.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
"Höllenraupen" beschäftigen das VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60512 (abgerufen am: 12.08.2026 )
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