VG Berlin zu gescheitertem Bauvorhaben: WEG muss Haus ohne Dach abdichten

24.02.2026

Ein Haus in Schöneberg hat seit über zwei Jahren kein Dach – die Sondereigentümerin des Dachgeschosses vollendete den geplanten Ausbau nie. Die WEG kann aber verpflichtet werden, das Gebäude mit einer Folie abzudichten, so das VG Berlin.

Im Jahr 2023 begann die Sondereigentümerin des Dachgeschosses eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Schöneberg, dieses zu Wohnzwecken umzubauen – und entfernte das Dach deshalb vollständig. Spätestens im Herbst regnete es erstmals auch in die unterhalb der Dachgeschossebene liegenden Wohnungen ein. Die Sondereigentümerin schaffte es nicht, das Gebäude mithilfe von Planen für mehr als nur vorübergehende Zeit vollständig nach oben hin abzudichten. Mittlerweile ist das Bauvorhaben gescheitert. Der Zustand vieler Wohnungen ist katastrophal, Schimmel überzieht die Wände, Teile der Decke sind eingestürzt.

Das Eigentum an den Wohneinheiten des Hauses ist aufgeteilt. Im Oktober 2025 ordnete das Bezirksamt gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) an, das Haus fachkundig wetterhaft zu schützen und verpflichtete sie dazu, insbesondere den Dachraum mit einer geeigneten, robusten Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Außerdem habe die WEG den Wetterschutz täglich – auch an Wochenenden und Feiertagen – zu kontrollieren.

Gegen die Anordnung strengte die WEG ein Eilverfahren an. Nicht sie habe das Dach abzudichten, sondern die Sondereigentümerin des Dachgeschosses. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die WEG sei auch für den Zustand des Daches verantwortlich und könne deshalb herangezogen werden (Beschl. v. 23.02.2026, Az. VG 19 L 554/25).

VG: WEG ist für Zustand des Daches verantwortlich

Das Bezirksamt habe die Verpflichtung zur Abdichtung und zu deren Kontrolle zu Recht ausgesprochen, stellte die 19. Kammer des VG klar. Häuser seien ordnungsgemäß abzudecken und mit Dachrinnen und Fallrohren auszustatten, um Regen abzuführen. Für den Zeitraum, in dem ein neues Dach hergestellt werde, müssten Vorkehrungen zum Schutz vor Feuchtigkeit getroffen werden. 

Das fehlende Dach sei nicht nur für das Dachgeschoss, sondern für das Gebäude insgesamt wesentlich. 

Das Bezirksamt habe auch nicht vorrangig die Sondereigentümerin des Dachgeschosses in die Pflicht nehmen müssen. Diese habe zwar verursacht, dass das Haus derzeit weder ein Dach noch eine funktionsfähige Abdeckung habe. Die WEG sei aber als Eigentümerin des Daches für dessen Zustand verantwortlich und könne daher zur Abdichtung herangezogen werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

fkr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zu gescheitertem Bauvorhaben: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59396 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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