Hundewelpen im schmutzigen Keller: Mann darf keine Tiere mehr halten und bet­reuen

24.03.2026

Das VG Berlin stärkt der Behörde den Rücken: Das Amt darf einem Mann die Tierhaltung verbieten, der Hunde im Keller gehalten und zu früh von ihrer Mutter getrennt hat. Zuvor hatte die Polizei bei dem Mann 14 Hunde gefunden und mitgenommen. 

Dem Halter von Hundewelpen, die von der Polizei aus einem Keller in Berlin-Köpenick befreit worden sind, ist das Halten und Betreuen von sämtlichen Tieren untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Es bestätigte damit das Haltungs- und Betreuungsverbot (§ 16a Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG)), welches das zuständige Bezirksamt Treptow-Köpenick gegen den Mann angeordnet hatte. Auch den Weiterverkauf der mitgenommenen Tiere (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG) hält die 17. Kammer für rechtmäßig (Beschl. v. 10.03.2026, Az. VG 17 L 89/25).

Im Januar 2026 hatte die Polizei bei einem Tierhalter 14 Hunde der Rasse "Französische Bulldogge" – zwölf Welpen und zwei Muttertiere – gefunden und fortgenommen. Der Mann hatte die Tiere teilweise in einem dunklen, verschmutzten Kellerraum gehalten. Einige der noch unter acht Wochen alten Welpen waren dabei von ihrem Muttertier getrennt, einen Welpen hatte der Antragsteller bereits einer Kaufinteressentin mitgegeben. 

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick ordnete daraufhin gegen den Mann ein Haltungs- und Betreuungsverbot an und verfügte die Veräußerung der Hunde. Hiergegen legte der Mann bei der Behörde Widerspruch ein und begehrte schließlich gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Grober Verstoß gegen Tierschutzrecht und auch keine Einsicht

Seinen entsprechenden Antrag hat die 17. Kammer jetzt zurückgewiesen. Der Bescheid des Bezirksamts, mit dem es die Verbote und den Weiterverkauf angeordnet hat, sei rechtmäßig.

Grundsätzlich hätten Tierhalter die Pflicht, ihre Tiere verhaltensgerecht unterzubringen, so das VG. Hierzu gehöre, dass Hundewelpen erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden dürften. Dieser Pflicht habe der Antragsteller wiederholt und auch grob zuwidergehandelt. Die Trennung habe den Welpen, die sich aufgrund ihres Alters in einem besonders sensiblen Stadium befunden hätten, erhebliche Leiden zugefügt. 

Dass der Mann keine Einsicht in die Tierschutzwidrigkeit seines Verhaltens zeigt, spreche zusätzlich dafür, dass ihm die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Tierhaltung fehlen. Ihm sei daher die Haltung und Betreuung sämtlicher Tiere vom Amt zu Recht verboten worden.

Gegen den Beschluss hat der Mann bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hundewelpen im schmutzigen Keller: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59589 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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