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VG Berlin: Hoch­zeit nur im kleinen Kreis

25.05.2020

Jung vermähltes Paar bei der Hochzeitsfeier

(c) Wedding photography/stock.adobe.com

Sich das Ja-Wort geben und ein rauschendes Fest dazu – das ist wegen der Coronakrise in Berlin weiterhin nicht möglich. Maximal 20 Personen dürfen es sein, entschied das VG Berlin.

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Private Versammlungen sind in Berlin nur mit bis zu 20 Personen gestattet. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einem Eilverfahren (Beschl. v. 22.5.2020, Az. VG 14 L 144.20).

Mit mindestens 80 Gästen wollte indes ein Brautpaar am 30. Mai 2020 seine Hochzeit feiern. Doch die Coronakrise und die Berliner Eindämmungsmaßnahmenverordnung machten ihm jedoch einen Strich durch die Rechnung. Nichtöffentliche Zusammenkünfte dürfen grundsätzlich weiterhin nicht stattfinden. Im privaten und familiären Bereich sind zwar bei zwingenden Gründen – darunter fallen auch Hochzeiten – Ausnahmen gestattet. Doch auch dann dürfen es maximal 20 Personen sein.

Dass die Traumhochzeit der beiden Berliner nun nicht wie geplant stattfinden kann, verletzt nicht das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Brautpaars, entschied das VG. Die Beschränkung auf 20 Personen sei hinsichtlich des überwiegenden Interesses der Allgemeinheit verhältnismäßig. Sie diene nämlich dem legitimen Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu vermeiden und die Ausbreitungsgeschwindigkeit zu verringern. Die Begrenzung privater Zusammenkünfte auf 20 Personen sei dazu geeignet. Je mehr Teilnehmer, desto höher das Ansteckungsrisiko, brach es das Gericht aufs Wesentliche herunter. Das Brautpaar habe außerdem die zumutbare Alternative, die Feier zu verschieben, wenn es sich nicht mit der kleineren Feier begnügen will.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

ast/LTO-Redaktion

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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41716 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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