Eine Dönerspießherstellerin produzierte plötzlich an einem ganz anderen Standort als sonst - angeblich nur zur Probe. Das überzeugte weder das Bezirksamt noch das VG, die Dönerspieße dürfen nun nicht als Lebensmittel verkauft werden.
Das Bezirksamt darf einer Herstellerin von Dönerspießen untersagen, diese als Lebensmittel zu verkaufen, wenn die Herkunft der Dönerspieße zweifelhaft erscheint. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG) (Beschl. v. 19.5.2022, Az. VG 14 L 1112/22).
Mit lebensmittelrechtlicher Erlaubnis produziert eine Firma Dönerspieße an einem Hauptstandort. Daneben hat das Unternehmen an einem Nebenstandort, an dem eine andere Firma Backwaren herstellt, weitere Räume mit einem Tiefkühlraum und Tiefkühlcontainern. Als an diesem Nebenstandort dann eine lebensmittelrechtliche Kontrolle stattfand, wurde festgestellt, dass dort ebenfalls Dönerspieße produziert wurden. Insgesamt wurden 121 nicht tiefgefrorene - obwohl im Tiefkühlraum befindliche - Dönerspieße aus Hähnchenfleisch sichergestellt. Die genaue Herkunft dieser Dönerspieße konnte nicht ermittelt werden.
Das Bezirksamt untersagte daraufhin, diese 121 Dönerspieße als Lebensmittel zu verkaufen. Dagegen wandte sich das Dönerspießunternehmen mit der Erläuterung, dass die Dönerspieße wie immer am Hauptstandort produziert und nur zu Lagerzwecken zum Nebenstandort gebracht worden seien. Die Dönerspießproduktion, die am Tag der Kontrolle am Nebenstandort beobachtet worden war, habe nur zufällig genau an diesem Tage dort stattgefunden und es habe sich lediglich um eine "Probeproduktion" gehandelt. Möglicherweise solle der Nebenstandort nämlich in Zukunft zur Dönerspießproduktion genutzt werden, noch sei das aber nicht der Fall. Die Herkunft der 121 Dönerspieße sei damit geklärt und alles andere als "zweifelhaft".
Verstoß gegen europäisches Lebensmittelrecht
Den gegen die Untersagung des Dönerspießverkaufs eingelegten Eilantrag des Dönerspießunternehmens lehnte das VG Berlin nun jedoch ab. Die Untersagung sei voraussichtlich rechtmäßig, da ein Verstoß gegen das europäische Lebensmittelrecht vorliege. Es müsse nämlich sichergestellt sein, dass Lebensmittel in allen Stufen der Produktion, Verarbeitung und des Vertriebs rückverfolgbar seien. Die 121 Dönerspieße hätten sich aber nicht zum Hauptstandort zurückverfolgen lassen. Dies spreche für eine Produktion der 121 Spieße am Nebenstandort, die nicht lediglich zur Probe stattgefunden habe.
Der Einwand, die Spieße seien am Hauptstandort produziert und dann an den Nebenstandort gebracht worden, sei außerdem unglaubhaft, führte die 14. Kammer aus. Denn dann wären die Spieße wohl tiefgefroren gewesen. Die 121 Dönerspieße Hähnchen müssten aber nicht vernichtet werden. Sie dürften zwar auch anderweitig verwertet werden - nur eben nicht für den Verzehr durch Menschen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
ast/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48534 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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