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VG Berlin bestätigt Vorgehen der Hochschule: Exma­tri­ku­la­tion nach Täu­schung bei Online-Klausur

05.07.2023

Finger weg vom Smartphone während der Online-Klausur

Wer eine Online-Klausur schreibt, darf nicht nebenbei mit anderen über mögliche Lösungen chatten - sonst droht nach dem VG-Urteil der sofortige Rauswurf. Foto: Stock.Adobe.com/Angelo J/peopleimages.com

Wer während einer Online-Klausur per Chat über Lösungsvorschläge diskutiert, darf exmatrikuliert werden, so das VG Berlin. Es hielt die zum Beweis angeführten Screenshots auch deshalb für echt, weil sie Rechtschreibfehler enthielten.

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Immer hat man eine zweite Chance verdient. Sagt man jedenfalls so. Doch gibt es auch Fehlverhalten, das so schwer wiegt, dass es keine zweite Chance gibt. An Hochschulen und Universitäten kommt das etwa bei Täuschungsversuchen bei Klausuren in Betracht. Während kleinere Schummeleien – in Jura sind das etwa nicht zugelassene Markierungen in Gesetzestexten – regelmäßig nur zum Nichtbestehen einer Klausur führen, diese aber nachgeschrieben werden darf, kann eine "besonders schwere Täuschung" die Exmatrikulation zur Folge haben. So passiert in Berlin und nun durch das örtliche Verwaltungsgericht (VG) auch bestätigt (Urt. v. 06.06.2023, VG 12 K 430/21).

Die in diesem Fall klagende Studentin soll während einer dreistündigen Online-Klausur an einem separaten Chat teilgenommen haben, in welchem sich die Teilnehmenden laut VG "detailliert mit der Aufgabenstellung der Klausur" auseinandersetzten und über mögliche Lösungen diskutierten. Dies dokumentieren Screenshots, die dem Prüfer nach der Klausur anonym zugespielt worden waren und auf die das Gericht sein Urteil maßgeblich stützt.

Die Hochschule bewertete die Pflichtklausur der Studentin nach Bekanntwerden der Bildschirmfotos als "endgültig nicht bestanden" und exmatrikulierte sie – keine zweite Chance also.

VG hält Screenshots für authentisch

Die Studentin wehrte sich gegen ihren Rauswurf, weshalb der Fall letztlich vors VG gelangte. Ihr zentrales Argument war eher ein tatsächliches als ein juristisches: Sie habe gar nicht an dem Chat teilgenommen, stattdessen seien die anonym zugespielten Screenshots gefälscht gewesen, die Hochschule selbst habe den Chat konstruiert. Dafür spreche der Umstand, dass die Person, die dem Prüfer die Screenshots angeblich geschickt habe, anonym geblieben sei.

Diese Ausführungen überzeugten das VG Berlin aber nicht. Dass man als Hinweisgeberin bzw. Hinweisgeber anonym bleiben will, lasse sich mit der "Angst vor Repressalien der Kommilitonen" plausibel erklären, so das VG. Petzen mag eben niemand.

Auch im Übrigen hatte das VG keine Zweifel an der Echtheit der Bildschirmaufnahmen und des dort abgebildeten Chats. Es könne "nicht davon ausgegangen werden, dass jemand aus politischen Motiven den Chat produziert habe, um der Klägerin zu schaden. Dagegen spreche bereits der enorme zeitliche und intellektuelle Aufwand, um den ca. 1000 Zeilen umfassenden Chat nebst Schreibfehlern zu produzieren und die lebhafte, fortlaufend aufeinander bezogene Kommunikation abzubilden", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts zu dem Fall.

Sofortige Exmatrikulation zwecks Abschreckung gerechtfertigt

Auch einem weiteren Argument der Studentin folgte das VG nicht. Sie hatte vorgetragen, die Inhalte des Chats hätten ihr gar nicht bei der Klausur geholfen: Sie seien sinnlos und lediglich "allgemeines Gemurmel" gewesen. Die 12. Kammer hielt aber für irrelevant, ob die im Chat vorgeschlagenen Lösungen tatsächlich in die Klausurbearbeitung der Kandidatin eingeflossen sind. Entscheidend sei allein, dass dort überhaupt Klausurrelevantes geteilt worden sei und die junge Frau am Chat teilgenommen habe.

Schließlich hatte das VG auch keine Probleme mit der harten Rechtsfolge. Das endgültige Nichtbestehen, das hier unmittelbar zur Exmatrikulation geführt hatte, sei aus Gründen der Generalprävention – also zur künftigen Abschreckung anderer – gerechtfertigt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass bei Online-Klausuren besonders gern und häufig geschummelt werde. Die Universität habe ihren Spielraum bei der Sanktionsbemessung deshalb auch nicht überschritten.

Rechtskräftig ist die Entscheidung des VG Berlin noch nicht. Die Studentin kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

mk/LTO-Redaktion

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VG Berlin bestätigt Vorgehen der Hochschule: . In: Legal Tribune Online, 05.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52156 (abgerufen am: 12.12.2025 )

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