Werden bei einem Verkehrsteilnehmer hohe THC-Werte gemessen, die auf einen hochfrequenten oder chronischen Cannabiskonsum hindeuten, bestehen Zweifel an der Fahreignung. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin im Eilverfahren entschieden.
Im Blut eines Pkw-Fahrers wurden bei einer Verkehrskontrolle im Februar 2025 hohe Tetrahydrocannabinol-Werte festgestellt, kurz: THC. Es gilt als die psychoaktive Substanz des Hanfs und macht den Hauptteil der berauschenden Wirkung aus. Zur Klärung der hierdurch entstandenen Zweifel an der Fahreignung gab die Straßenverkehrsbehörde dem Fahrer auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog sie ihm die Fahrerlaubnis.
Hiergegen ging der Mann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vor, da die Behörde insoweit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hatte. Dies hatte sie damit begründet, dass der Mann an der Ausräumung der vorhandenen Eignungsbedenken nicht mitgewirkt habe. Offensichtlich wolle er einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen. Personen, deren Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen sei, müssten jedoch zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer unverzüglich die weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr untersagt werden, da das von ihnen ausgehende Gefährdungspotenzial untolerierbar erhöht sei, so die Behörde.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin gab der Behörde im Eilverfahren Recht und wies einen entsprechenden Eilantrag des Fahrers zurück (Beschl. v. 23. 07. 2026, Az. VG 11 L 401/26). Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung überwiege dabei das Interesse des Fahrers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben.
Annahme der Nichteignung, wenn MPU-Gutachten unterbleibt
In der Sache sei die Aufforderung, ein MPU-Gutachten vorzulegen, rechtmäßig gewesen. Denn die Zweifel an der Fahreignung des Mannes seien im vorliegenden Fall begründet gewesen, so das VG.
Die Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sieht das VG in §§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Die Fahrungeeignetheit müsse nachgewiesen sein.
Wenn Tatsachen bekannt werden, so das Gericht weiter, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, könne die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere durch Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, betreiben (§§ 3 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte MPU-Gutachten nicht fristgerecht bei, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
Fast 50 ng/ml THC im Blut
Laut VG hatte die Behörde im vorliegenden Fall "hinreichend genau dargestellt", weshalb sie Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers hege. So war der Mann in der Nacht des 23. Februar 2025 in eine Verkehrskontrolle geraten. Dabei hätten die Beamten nicht nur einen starken Cannabisgeruch im Innenraum des Fahrzeugs und bei ihm gerötete Bindehäute bemerkt. Bei einer daraufhin entnommenen Blutprobe seien unter anderem 47,8 ng/ml THC festgestellt worden.
Die spätere Anordnung, ein MPU-Gutachten beizubringen, sei vor diesem Hintergrund rechtmäßig gewesen. Gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung einer MPU an, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Hier liege die zweite Alternative der Vorschrift vor, so das Gericht: "Die Fahrerlaubnisbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass sonstige Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen."
Keine sichere Trennung zwischen Teilnahme am Straßenverkehr und Cannabiskonsum
An all dem ändere auch die seit 1. April 2024 geltende liberalere Rechtslage bei Cannabis nichts. Diese unterscheide zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum, welcher nach Vorstellung des Gesetzgebers gelegentlich oder auch regelmäßig erfolgen könne.
Ein die Fahreignung ausschließender Cannabismissbrauch liegt nunmehr nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss sei das nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände ("Zusatztatsachen") hinzutreten. Eine alleinige Fahrt unter Cannabiseinfluss, so das VG, könne hingegen die Annahme eines Cannabismissbrauchs regelmäßig nicht rechtfertigen.
Im Fall des Mannes sah das Gericht den "sehr hohen THC-Wert" als Zusatztatsache an, die die Zweifel an der Trennbereitschaft begründet hätten. Auch wenn es eine vergleichbar bei Alkohol (über 1,6 Promille) entsprechende Zuweisungsgrenze für die Fahreignungsbegutachtung (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV) nach einer Cannabisauffälligkeit im Verkehr auch bei sehr hohen THC-Konzentrationen in § 13a FeV nicht gebe: Im vorliegenden Fall hätten die festgestellten Werte deutlich über den Grenzwerten gelegen, die in einem Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. als unbedenklich erachtet würden.
Verschriebenes Medizinalcannabis sagt nichts über Fahreignung aus
Der Mann hatte schließlich noch versucht, die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Verordnung von Medizinalcannabis abzuwenden. Aber auch hier kannte das Gericht kein Erbarmen. Eine solche Bescheinigung über die Verordnung von Medizinalcannabis sage nichts über die Fahreignung aus. Hier komme sie außerdem zu spät: "Eine im Jahr 2026 erfolgte Verordnung von Medizinalcannabis kann denklogisch für einen Cannabiskonsum in der Vergangenheit keine Relevanz haben."
Für Cannabis konsumierende Autofahrer gelten seit August 2024 neue Bestimmungen und Bußgelder. Für den Wirkstoff THC wurde in § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut festgelegt – ähnlich wie die 0,5-Promille-Grenze für Alkohol.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Blutserum fährt, riskiert demnach in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Gänzlich untersagt ist der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. In diesem Fall droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro.
Gegen den Beschluss des VG Berlin kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
VG Berlin zur Fahreignung nach Cannabis-Konsum: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60539 (abgerufen am: 12.08.2026 )
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