Die EU nimmt Müllverbrennung von ihrem Emissionshandel aus. Darf Deutschland trotzdem nationale CO₂‑Zertifikate verlangen? Ja, entschied das VG Berlin. Die Urteile betreffen eine ganze Branche und verteuern womöglich die Müllgebühren.
Vom europäischen Emissionshandel ausgenommen, vom deutschen trotzdem erfasst: Betreiber von Müllverbrennungsanlagen müssen für ihre CO₂‑Emissionen Zertifikate erwerben. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat damit eine für die gesamte Entsorgungsbranche wichtige Grundsatzfrage beantwortet (Urt. v. 21.05.2026, Az. VG 10 K 440/23 und VG 10 K 516/23).
Geklagt hatten die Betreiber einer Anlage zur Verbrennung gefährlicher Abfälle und einer kommunalen Siedlungsabfallverbrennungsanlage. Sie wandten sich gegen ihre Einbeziehung in den nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Ihre zentralen Argumente: Das EU-Recht sperre einen deutschen CO₂‑Preis. Bei der Zertifikatspflicht, also der Pflicht zum Erwerb von CO₂‑Zertifikaten für ausgestoßene Emissionen, handele es sich um eine verfassungswidrige Steuer, außerdem sei die Verteuerung der Müllentsorgung unverhältnismäßig.
Die 10. Kammer wies beide Klagen ab. Nach § 2 Abs. 2a BEHG erfasst das Gesetz ausdrücklich auch Brennstoffe, die in bestimmten Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen eingesetzt werden. Die damit verbundenen Berichts- und Abgabepflichten gelten seit 2024.
EU-Ausnahme oder nationale Regelungssperre?
Die unionsrechtliche Kernfrage lautete: Wenn Müllverbrennungsanlagen ausdrücklich nicht am europäischen Emissionshandel teilnehmen, dürfen sie dann national mit einem CO₂‑Preis belastet werden?
Das VG beantwortete die Frage mit einem Ja. Die Ausnahme vom EU-Emissionshandel bedeute nicht, dass die betreffenden Emissionen unbepreist bleiben müssen. Die Müllverbrennung falle vielmehr unter die EU‑Klimaschutzverordnung. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten zu Emissionsminderungen, überlässt ihnen aber die Wahl der dafür eingesetzten nationalen Instrumente. Deutschland dürfe deshalb auf seinen nationalen Emissionshandel nach dem BEHG zurückgreifen und sei darüber hinaus zu weitergehenden Klimaschutzmaßnahmen berechtigt.
Die europäische Ausnahme eröffnet damit nach Auffassung des VG einen nationalen Regelungsspielraum.
Warum das VG im CO₂‑Preis keine Steuer sieht
Von grundsätzlicher Bedeutung ist dabei auch die finanzverfassungsrechtliche Einordnung. Der Staat darf nicht beliebig neue Abgaben verlangen. Die klagenden Betreiber hielten den Preis für die Zertifikate daher für eine Steuer, die den entsprechenden Vorgaben des Grundgesetzes genügen müsste.
Das VG ordnete den deutschen Emissionshandel dagegen als nichtsteuerliche Abgabe zur Vorteilsabschöpfung mit Lenkungsfunktion ein. Mit dem Zertifikat erhalte der Betreiber die Erlaubnis, eine Tonne CO₂ auszustoßen. Darin liege ein besonderer Vorteil: Er dürfe die Reinheit der Luft als knappe natürliche Ressource nutzen.
Die Knappheit leitete das Gericht aus dem Klimaschutzgebot des Art. 20a Grundgesetz (GG) ab. Danach bestehe ein begrenztes globales CO₂‑Restbudget, wenn die Erderwärmung begrenzt werden soll. Wer einen Teil dieses Budgets verbrauche, könne dafür finanziell herangezogen werden.
Klimaschutz wiegt schwerer als Eigentumseingriff
Auch diesen Eingriff in das Eigentum privatwirtschaftlicher Anlagenbetreiber hielt die Kammer für verhältnismäßig. Der wirtschaftlichen Belastung stünden die Gefahren für Leben und Gesundheit gegenüber, die bei einer Verletzung der Klimaziele drohten.
Zugleich solle der Preis das Verhalten beeinflussen: Er könne Anreize zur Abfallvermeidung und zu höheren Recyclingquoten setzen sowie technischen Innovationsdruck erzeugen. Die Betreiber könnten die Kosten zudem an ihre Kunden weitergeben. Was sie wirtschaftlich entlastet, kann allerdings die Müllentsorgung und kommunale Gebühren verteuern.
Die Urteile binden zunächst nur die Beteiligten und sind noch nicht rechtskräftig. Ihre Bedeutung reicht dennoch über die beiden Verfahren hinaus: Das VG bestätigt in diesen Verfahren die unions- und verfassungsrechtliche Grundlage, auf der Müllverbrennungsanlagen in den nationalen Emissionshandel einbezogen werden.
Gegen die Entscheidungen kann noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
vv/LTO-Redaktion
VG Berlin zum nationalen Emissionshandel: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60681 (abgerufen am: 06.09.2026 )
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