Der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg muss Maßnahmen gegen Terrorabwehr nicht aus eigener Tasche zahlen. Die Bedingung des Bezirksamts entbehre einer rechtlichen Grundlage, so das VG Berlin.
Bevor der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg eine Genehmigung zur Ausrichtung des Weihnachtsmarktes erhält, soll er auf eigene Kosten ein Sicherheitskonzept zur Terrorabwehr vorlegen und umsetzen. Die Genehmigung von dieser Bedingung abhängen zu machen war allerdings rechtswidrig, wie das Verwaltungsgericht Berlin (VG) am Freitag bekanntgab (Urt. v. 14.08.2019, Az. VG 24 K 301.18).
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hatte den Betreiber vor Erteilung der Genehmigung aufgefordert, ein Sicherheitskonzept einzureichen, welches auch den "Grundschutz gegen das unbefugte Befahren der Veranstaltungsfläche mittels Kraftfahrzeugen" umfassen sollte. Nachdem man sich nicht einigen konnte, lenkte der Veranstalter ein und legte dem Bezirksamt ein entsprechendes Sicherheitskonzept vor. Das Konzept umfasste auch das Aufstellen von Barrieren, die das "Hochgeschwindigkeitseinfahren von Fahrzeugen" verhindern sollten.
Der Veranstalter erhielt daraufhin zwar die Genehmigung, begehrte jedoch trotzdem die gerichtliche Aufklärung der Frage, ob die Bedingung des Bezirksamts zulässig war. Die 24. Kammer des VG nahm sich der Sache an und verneinte dies.
Obwohl sich der Veranstalter im Vorfeld bereit erklärte, das Sicherheitskonzept vorzulegen, sei er durch den Bescheid des Bezirksamtes beschwert, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Es fehle nämlich schon eine Rechtsgrundlage für die von der Behörde verfügte Maßgabe. Zwar mache das einschlägige Grünanlagengesetz Berlin die Genehmigungserteilung von einem überwiegenden öffentlichen Interesse abhängig; als solches Interesse sei aber hier die Abwehr einer abstrakten Gefahr von Terroranschlägen gerade nicht anzusehen. Vielmehr sei deren Abwehr grundsätzlich Aufgabe des Staates. Die Heranziehung privater Dritter hierzu erfordere eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
Eine solche gibt es aber nicht, so das VG. Die Genehmigung hätte deshalb auch nicht allein mit der Begründung versagt werden können, der Bezirk müsse infolge der Genehmigungserteilung die Maßnahmen zur Terrorabwehr ansonsten aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten, während der Betreiber den Weihnachtsmarkt gewerbsmäßig betreibe, so das VG.
tik/LTO-Redaktion
Berliner Weihnachtsmärkte: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37359 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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