Das VG Berlin hat am Freitag entschieden, dass im bundesweit empfangbaren Fernsehprogramm von ProSieben keine regional differenzierte Werbung ausgetrahlt werden darf. Der Einsatz von dezentralen Werbespots sei nicht von der Sendeerlaubnis umfasst.
Die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH hatte geplant, einzelne Fernsehwerbespots im Programm des TV-Senders "ProSieben" durch dezentrale Werbespots mit regionaler Ausrichtung zu ersetzen. Durch die Schaltung dieser Spots erhoffte sich der Sender, neue Werbekunden mit regionalem Bezug zu gewinnen. Einen entsprechenden Antrag lehnte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg allerdings ab. Sie war der Auffassung, dass die Ausstrahlung regional differenzierter Werbefenster nicht von der Sendeerlaubnis des TV-Senders umfasst sei.
Mit ihrer Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Medienanstalt scheiterte die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH nun vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Die Sendeerlaubnis berechtige den TV-Sender nur zur Veranstaltung des bundesweit empfangbaren Fernsehprogramms "ProSieben" über Satellit, urteilte die 27. Kammer. Die geplanten, regional differenzierten Werbefenster seien jedoch gerade kein bundesweit empfangbares Fernsehprogramm, da diese nur innerhalb einzelner Bundesländer verbreitet werden sollten. Mangels einer einschlägigen Rechtsgrundlage bestehe auch kein Anspruch auf eine entsprechende Ergänzung der Sendeerlaubnis (Urt. v. 26.09.2013, Az. VG 27 K 231.12 - Urteil noch nicht rechtskräftig).
mbr/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Sendeerlaubnis: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9692 (abgerufen am: 30.11.2024 )
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