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VG Berlin zu Botschafen und Konsulaten: Hilfe nur für Deutsche in Not

08.04.2015

Einem seit 1995 in Deutschland lebenden Spanier ist die Hilfe durch das Generalkonsulat auf Mallorca zu Recht verweigert worden. Das VG Berlin betonte, dass das Konsulargesetz Hilfeleistungen nur für Deutsche vorsehe - und auch nur in Notfällen.

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Die Hilfe einer deutschen Auslandsvertretung steht nur Deutschen zu. Selbst Migranten, die schon viele Jahre in Deutschland leben, können keine konsularische Hilfe in Anspruch nehmen. Das betonte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Es entschied zudem in einem zweiten Fall, dass Unterstützung durch eine Botschaft nur in Notfällen erfolgen kann (Urt. v. 25.03.2015, Az. VG 34 K 268.14, VG 34 K 275.14).

Der seit 1995 in Deutschland lebende Spanier hatte das Generalkonsulat auf Mallorca um Hilfe bei einer Grundstücksangelegenheit gebeten. Aufgrund seiner katalanischen Volkszugehörigkeit habe er sich durch die spanischen Behörden diskriminiert gesehen, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Doch die Sorge vor etwaiger Diskriminierung begründet noch keine Zuständigkeit anderer Behörden: Die Auslandsvertretretungen seien nur für deutsche Staatsbürger zuständig, so das Gericht. 

Doch auch diesen steht die Hilfe der Botschaften und Konsulate nicht jederzeit zu, wie die Berliner Richter in einem zweiten Verfahren entschieden. Geklagt hatte ein in Venezuela lebender Deutscher, der Unterhaltszahlungen für seinen in Deutschland wohnenden Sohn entrichten muss. Seiner Ansicht nach hätte das deutsche Konsulat in Venezuela die Zahlungen in der dortigen Landeswährung entgegennehmen und in Deutschland in Euro auszahlen müssen. Das Konsulat weigerte sich aber bereits deshalb, weil es den Zahlungsverkehr im Jahr 2014 auf US-Dollar umgestellt hatte. Die Berliner Verwaltungsgerichter wiesen jetzt darauf hin, dass die Hilfeleistung nach dem Konsulargesetz keine allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen im Ausland umfasse. Deutsche dürften nur eine punktuelle Hilfe in einer unmittelbaren Notlage verlangen. Eine regelmäßig zu leistende Unterhaltszahlung nach Deutschland gehöre nicht dazu.

una/LTO-Redaktion

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VG Berlin zu Botschafen und Konsulaten: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15179 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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