Wer öffentlich seine Sympathie für eine gewaltbereite Hooligan-Gruppe bekundet, kann nicht in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei aufgenommen werden. Dies entspreche nicht den besonders hohen Anforderungen an die charakterliche Stabilität und Unbescholtenheit der Bewerber, entschied das VG Berlin.
Ein Mann hatte sich um eine Stelle im gehobenen Dienst der Schutzpolizei beworben. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte dies unter Berufung auf die charakterliche Nichteignung des Klägers ab. Durch das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift "Brigade Köpenick since 1999" habe er in der Öffentlichkeit seine Sympathie für gewaltbereite Kreise im Umfeld des 1. FC Union bekannt. Dies sei nicht mit dem Amt eines Polizeivollzugsbeamten in der Laufbahn des gehobenen Dienstes zu vereinbaren.
Dagegen klagte der Mann mit der Begründung, mit dem Tragen des Trikots habe er keinerlei Gesinnung repräsentieren wollen.
Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin folgte jedoch der Argumentation des Polizeipräsidenten und wies die Klage ab. Bei einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst seien besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität und Unbescholtenheit der Bewerber zu stellen. Bereits die öffentliche Sympathiebekundung für die Hooligan-Szene rechtfertige daher Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamtenbewerbers (Urt. v. 05.12.2013, Az. VG 26 K 343.12).
Denn hierdurch könne der Eindruck entstehen, dass der Kläger nicht unvoreingenommen Straftaten, die von Hooligans ausgehen, verfolgen und verhüten werde.
age/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Aufnahme in gehobenen Dienst: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10612 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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