VG Berlin zu rheinischer Außenstelle von Berliner Behörde: In Bonn bleibt der Rosen­montag frei

09.02.2016

Die Bonner Mitarbeiter des Sekretariats der Kultusministerkonferenz haben am Rosenmontag nach wie vor frei, anders als die Kollegen in Berlin. Das VG untersagte kürzlich eine Änderung dieser Praxis ohne den Personalrat.

Der Dienststellenleiter des Sekretariats der Kultusministerkonferenz (KMK) in Bonn durfte die langjährige Praxis, die Beschäftigten am Rosenmontag vom Dienst zu befreien, nicht eigenmächtig ändern. Wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschied, hätte der Personalrat vorher beteiligt werden müssen (Beschl. v. 21.01.2016, Az. 62 K 19.15 PVL).

Die Beschäftigten in der Bonner Außenstelle des Sekretariats, die kraft Gesetz Bedienstete des Landes Berlin sind, waren mindestens seit 2002 am alljährlichen Rosenmontag vom Dienst befreit - anders die Kollegen in der Hauptstadt. Diese Praxis sollte bereits für das vergangene Jahr gekippt werden und der Rosenmontag auch für die Bonner Mitarbeiter ein regulärer Arbeitstag werden. Jedoch sollten an diesem Tag vorhandene Überstunden abgebaut werden dürfen. Doch der Bonner Dienststellenleiter hatte auf eine Einbeziehung des in Berlin ansässigen Personalrats verzichtet. Nun zog dieser vor das zuständige VG der Hauptstadt.

Das Gericht entschied nun, dass das Vorhaben mitbestimmungspflichtig gewesen sei, da es die Urlaubspläne der Beschäftigten berühre. Einer Urlaubsgewährung bedürfe es schließlich nur, wenn überhaupt Dienst zu leisten sei, was aufgrund der langjährigen Übung bislang nicht der Fall gewesen sei. Diese habe auch Bestand, obwohl die Beschäftigten in Berlin jährlich am Rosenmontag zur Arbeit gehen müssten. So liege zwar eine Ungleichbehandlung vor, jedoch sei diese aufgrund der unterschiedlichen Bedeutung des Karnevals in Bonn und Berlin sachlich gerechtfertigt.

Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Wie das Gericht mitteilte, ist gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg eingelegt worden.

una/LTO-Redaktion

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VG Berlin zu rheinischer Außenstelle von Berliner Behörde: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18406 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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