Eine Friedhofsverwaltung kann nur dann gegen die individuelle Gestaltung einer Grabstätte vorgehen, wenn der Belegungsplan die Details dazu konkret regelt. Das entschied das VG Berlin in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Behörden dürfen Nutzungsberechtigten von Friedhofsgräbern nur Vorschriften zur Ausgestaltung des Grabes machen, wenn es einen Belegungsplan mit entgegenstehenden Gestaltungsvorschriften gebe. So urteilte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (v. 23.06.2015, Az. 21 K 321.14). Mit anderen Worten: Was an kreativer Grabgestaltung nicht verboten ist, ist erst einmal erlaubt.
Der Kläger ließ die Urne seiner Ehefrau 2013 auf dem landeseigenen Friedhof Zehlendorf bestatten. Bei der Vergabe der Grabstätte unterschrieb er ein Protokoll, wonach eine Einfassung der Grabstelle nicht erlaubt war. Später errichtete der Witwer dennoch eine Grabfassung aus Steinen. Die Friedhofsverwaltung gab ihm auf, diese wieder zu entfernen.
Hiergegen richtete sich die Klage des Mannes. Die Anordnung verletze den Gleichheitsgrundsatz, weil auch andere Grabstätten Einfassungen aus Stein hätten. Ebenso könne ein Vergabeprotokoll wohl kaum eine Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen sein.
Die 21. Kammer des VG Berlin folgte der Argumentation des Klägers. Nach der 1998 in Kraft getretenen Berliner Friedhofsordnung sei die Friedhofsverwaltung überdies nur berechtigt, dem Kläger Maßnahmen vorzuschreiben, wenn die Gestaltung der Grabstätte nicht dem Belegungsplan mit Gestaltungsvorschriften entspreche. Da der geltende Belegungsplan dazu keine Vorschriften macht, könne die Verwaltung auch nicht das Entfernen der Mauer verlangen. Auch sei die Friedhofsordnung abschließend, so dass ein Rückgriff auf allgemeines Ordnungsrecht nicht zulässig ist.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das VG Berlin die Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zugelassen.
ms/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Grabgestaltung: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16071 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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