Die Werbetafeln der CDU in Berlin-Mitte dürfen nach der Berliner Abgeordnetenhauswahl am 18. September 2011 nicht zur Werbung für den Besuch des Papstes in der Hauptstadt verwendet werden. Dies hat die 1. Kammer in einem Eilverfahren entschieden.
Die begehrte Verwendung der Plakatträger sei als Sondernutzung erlaubnispflichtig, so das Verwaltungsgericht (VG). Zwar dürfe die öffentliche Straßenlandschaft ausnahmsweise zum Zwecke der Wahlwerbung in Anspruch genommen werden. Auf eine solche Privilegierung könne sich der Antragsteller aber nicht berufen (Beschl. v. 30.08.2011, Az. VG 1 L 285.11).
Der Antragsteller ist ein Verein, dessen Zweck in der Förderung der römisch-katholischen Kirche besteht. Er möchte die großflächigen Werbetafeln, die der Kreisverband der CDU Mitte aus Anlass der Abgeordnetenhauswahl in diesem Bezirk aufgestellt hat, nutzen, um Papst Benedikt XVI. bei seinem Hauptstadt-Besuch am 22. September 2011 durch prominente Bürger willkommen zu heißen. Die Tafeln haben eine Fläche von jeweils 9,4 m² und sind regelmäßig am Rand bzw. in der Mitte der jeweiligen Straßen aufgestellt und befestigt. Der Kreisverband der CDU Mitte ist mit der Nachnutzung einverstanden. Das Bezirksamt Mitte von Berlin versagte dem Antragsteller die seiner Auffassung nach erforderliche Sondernutzungserlaubnis.
Ablenkung durch große Werbeanlagen
Die 1. Kammer des VG lehnte den hiergegen gerichteten Eilantrag ab. Die Erlaubnis für eine Sondernutzung solle in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstünden. Es sei aber Sache der Behörde, die betroffenen öffentlichen Interessen, etwa des Städtebaus, für den Bezirk zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten. Nach diesem Maßstab habe die Behörde zutreffend Belange des Städtebaus und Denkmalschutzes zur Versagung der Erlaubnis angeführt. Derart großen Werbeanlagen komme eine grundsätzlich unerwünschte ablenkende Wirkung zu. Zudem würden Unfallgefahren gesteigert. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Werbeanlagen ohnehin erst bis zum 25. September 2011 abgebaut sein müssten, weil diese Frist allein die Wahlwerbung betreffe.
Gegen die Entscheidung hat der Förderverein bereits Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingereicht.
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
LG Berlin: Keine Wahlwerbung mit Sarrazin
VG Schwerin: Wahlwerbung in der Innenstadt doch erlaubt
VG Dresden: Partei muss Entfernung von Wahlplakaten zahlen
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4214 (abgerufen am: 03.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag