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VG Berlin: Keine Filmabgabe für Fernsehserien auf DVD

27.01.2011

Serienfolgen, die von vornherein nur für die Fernsehausstrahlung produziert wurden und regelmäßig weit unter der programmfüllenden Mindestlaufzeit von 58 Minuten bleiben, sind von der Abgabenpflicht zugunsten der Filmförderungsanstalt nicht erfasst. Dies entschied das VG Berlin in einem heute bekannt gewordenen Urteil.

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Grundlage der Abgabepflicht nach dem Filmförderungsgesetz sei von Anfang an stets der einzelne programmfüllende Film bzw. Spielfilm gewesen, für den der Kinobesucher den üblichen Eintritt gezahlt hat. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinaus Fernsehserien mit einer Videoabgabe belegen wollte (Urt. v. 18.01.2011, Az. VG 21 K 146.10).

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin wies damit die Klage der Filmförderungsgesellschaft gegen eine Videovertriebsgesellschaft des Rundfunks Berlin Brandenburg auf Zahlung einer Filmabgabe für zahlreiche von ihr produzierte DVDs ab. Diese enthielten mehrere Folgen von Fernsehserien, unter anderem "Drei Damen vom Grill". Die jeweiligen Folgen hatten eine Laufzeit zwischen 18 und 50 Minuten, die Gesamtlaufzeit der DVDs betrug zwischen 180 und 900 Minuten.

Die nach dem Gesetz für die Zahlung einer Film- bzw. Videoabgabe erforderliche Laufzeit von mehr als 58 Minuten beziehe sich nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers bzw. die Gesamtlänge der auf einer DVD vorhandenen Filme oder Filmfolgen, sondern lediglich auf den einzelnen (auf einer DVD vorhandenen) Film, so das Gericht. Im Übrigen sei die Filmabgabe als Sondergabe nur zulässig, wenn alle von der Filmabgabe Betroffenen einen gemeinsamen Nutzen aus der Verwendung der Filmabgabe ziehen würden. Dies sei aber nur bei der gemeinsamen Verwertung und Förderung von Kinofilmen, nicht aber bei Fernsehserien der Fall.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zugelassen.

sh/LTO-Redaktion

 

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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2422 (abgerufen am: 15.09.2026 )

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