Wegen einer ungerechtfertigten Benachteiligung hat das VG einem Bewerber bei der Berliner Feuerwehr einen Entschädigungsanspruch zugesprochen. Diese hatte die Bewerbung aufgrund eines positiven HIV-Status abgelehnt.
Ein Bewerber bei der Feuerwehr durfte nicht allein wegen seiner HIV-Infektion abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin sprach ihm daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zu (Urt. v. 23.09.2022, Az. VG 5 K 322.18).
Weil die Feuerwehr Berlin seine Bewerbung wegen eines positiven HIV-Tests abgelehnt hatte, verlangte ein 28-Jähriger von der Behörde die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Begründet hatte die Feuerwehr Berlin die Ablehnung des 28-Jährigen damit, dass dieser aufgrund einer HIV-Infektion dauerhaft feuerwehrdienstuntauglich sei. Von seiner Infektion hatte er kurz zuvor nach der Durchführung der allgemeinen, bei allen Bewerbern durchgeführten HIV-Tests erfahren.
Wie das VG nun entschied, stellt die pauschale Ablehnung eines Kandidaten bei der Feuerwehr allein aufgrund eines positiven HIV-Status eine Benachteiligung i.S.d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Diese Benachteiligung ist nach Ansicht des Gerichts nicht durch berufliche Gründe gerechtfertigt.
Die 5. Kammer des VG stützte sich in seinem Urteil auf die Beurteilung eines Sachverständigen. Dieser legte dar, dass HIV-positive Menschen, die sich in einer funktionierenden Therapie befänden, das Virus praktisch nicht übertragen könnten. Überdies seien sie in ihrer Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch prognostisch nicht eingeschränkt. Ein negativer HIV-Status sei daher nicht in jedem Fall notwendig, um ein Infektionsrisiko für Patienten oder Kollegen auszuschließen und eine aktuelle beziehungsweise zukünftige Feuerwehrdiensttauglichkeit zu gewährleisten, so das Gericht.
pab/LTO-Redaktion
VG Berlin spricht Entschädigung zu: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49931 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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