VG Berlin im Eilverfahren: Gör­litzer Park darf zunächst wieder nachts offen bleiben

01.06.2026

Seit März wird der Görlitzer Park in Berlin-Kreuzberg nachts geschlossen. Ein Bündnis klagte dagegen – und war zunächst im Eilverfahren erfolgreich. Die Allgemeinverfügung des Senats gilt daher bis zur Hauptsacheentscheidung nicht mehr.

Ein Park als Politikum. Der Görlitzer Park in Berlin-Kreuzberg muss zunächst nachts wieder geöffnet werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Eilverfahren entschieden. 

Eine Initiative hatte sich gegen die Allgemeinverfügung gewehrt, mit der die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Öffnungszeiten des Parks festlegte. Demnach sollte der Park ab dem 1. März 2026 von 6 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein, in den Sommermonaten bis 23 Uhr.

Fünf Anwohner und Mitglieder des Bündnisses "Görli zaunfrei" hatten Mitte März Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Dieser hatte jetzt Erfolg: Die Allgemeinverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als formell rechtswidrig. Die Senatsverwaltung war für den Erlass der Allgemeinverfügung nicht zuständig, so das VG (Beschl. v. 01.06.2026, Az. VG 24 L 117/26).

Jahrelanger Kompetenzstreit um den "Görli"

Der nächtlichen Schließung des "Görli" war ein jahrelanger Kompetenzstreit vorausgegangen. Grundsätzlich ist das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg für den Vollzug des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) zuständig. Das Bezirksamt hatte sich gegen die Schließung ausgesprochen und sich zunächst geweigert, den Zaun zu bauen. Daraufhin zog der Senat die Sache an sich und legte die Öffnungszeiten für den "Görli" in einer Allgemeinverfügung fest. 

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg war 2024 gegen die Umzäunung und nächtliche Schließung vor Gericht gezogen, damals jedoch sowohl vor dem VG als auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben.

Im Eilverfahren gegen die Allgemeinverfügung hatten die Kläger jetzt jedoch Erfolg.

Senat übte Eintrittsrecht verfrüht aus

Die Senatsverwaltung hatte sich zur Begründung darauf berufen, sie übe ihr sogenanntes Eintrittsrecht aus und sei deshalb anstelle des Bezirksamts zuständig. 

Dies war jedoch verfrüht, entschied das VG Berlin jetzt im Eilverfahren. Das GrünanlG ermächtigt die Senatsverwaltung zwar unter anderem, zu sicherheitspolitischen Zwecken Öffnungszeiten für den Park festzulegen. Dies sei jedoch erst seit der Reform im Juli 2024 möglich. 

Die Senatsverwaltung habe ihr Eintrittsrecht jedoch im März 2024 ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine solche Regelung auf grünanlagenspezifische Zwecke gestützt werden müssen. Ziel der erlassenen Allgemeinverfügung sei jedoch die allgemeine Gefahrenabwehr – die Verhütung von Straftaten – gewesen. 

Weisung an den Bezirk war rechtswidrig

Die Weisung an den Bezirk im März 2024 sei daher rechtswidrig gewesen, entschied das VG. Die erneute Durchführung eines Eingriffsverfahrens sei auch keine verzichtbare bloße Förmelei. Wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung dürfte die Senatsverwaltung eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Änderung der Rechtslage nicht vorwegnehmen. Unabhängig davon, dass sich der Bezirk weiter weigere, Öffnungszeiten festzulegen, sei ein erneutes Eingriffsverfahren mit Verständigungsversuch und ggf. Anrufung der neu geschaffenen Einigungsstelle durchzuführen.

Weil die Allgemeinverfügung nach summarischer Prüfung schon deshalb formell rechtswidrig war, musste das VG nicht mehr über die Frage entscheiden, ob eine (aktuelle) Weigerung des Bezirks, nächtliche Schließzeiten für den Görlitzer Park festzulegen, erhebliche Gesamtinteressen Berlins beeinträchtige.

Bis zur Entscheidung in der Hauptsache muss der "Görli" nach der Entscheidung von Montag deshalb durchgehend geöffnet bleiben. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

fkr/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

VG Berlin im Eilverfahren: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60103 (abgerufen am: 17.06.2026 )

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