Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hatte den Antrag der blinden Klägerin abgelehnt, ihr die Ausübung der Heilkunde zu erlauben. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass der Frau die gesundheitliche Eignung fehle. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete sie das VG mit am Dienstag bekannt gewordenen Urteil, den Antrag erneut zu bescheiden.
Die gänzliche Ablehnung des Antrags sei rechtsfehlerhaft gewesen, so das Verwaltungsgericht (VG). Die blinde Frau habe einen Anspruch darauf, dass ihr eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt werde, sofern sie unter Beweis stellt, dass sie sich der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und Sorgfaltspflichten einer solchen Betätigung bewusst ist sowie angemessen auf Notfallsituationen reagieren kann (Urt. v. 31.05.2011, Az. VG 14 K 31.10).
Das beklagte Bezirksamt hatte die Ansicht vertreten, dass es auch eine auf die Heilung und Linderung von Krankheiten beschränkte Erlaubnis nicht erteilen konnte, weil die Klägerin außerstande war, den Erfolg ihrer Behandlungsmaßnahmen sowie Änderungen im Krankheitsverlauf in Augenschein zu nehmen. Dies hätte auch nciht durch eine dritte Person kompensiert werden können, weil der Heilpraktikerberuf eigenverantwortlich ausgeübt werden müsse.
Dem folgten die Berliner Richter nicht. Nach dem Heilpraktikergesetz bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis nur dann nicht, wenn ein Versagungsgrund vorliege. So werde die Erlaubnis unter anderem nicht erteilt, wenn dem Antragsteller infolge eines körperlichen Leidens die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehle.
Hieran fehle es der Klägerin aber nicht vollständig. Vielmehr sei sie etwa in der Lage, bestimmte Krankheitsbilder allein durch Tasten zu diagnostizieren und zu behandeln. Zum Schutz der Bevölkerungsgesundheit reiche es aus, die Erlaubnis auf solche Tätigkeiten zu beschränken, die die Klägerin ohne eigene visuelle Wahrnehmung eigenverantwortlich ausüben könne.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das VG die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3558 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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