VG Berlin zu Zweckentfremdung von Wohnungen: Gericht unter­sagt tage­weise Ver­mie­tung an Asyl­be­werber

23.05.2017

Ein Mann, der Wohnungen in Berlin tageweise an Asylbewerber vermietete und dafür bis zu 50 Euro pro Person und Nacht vom Staat bekam, ist mit einem Eilantrag vor dem VG gescheitert. Vermieten dürfe er, nur eben nicht gewerblich.

Die tageweise Vermietung von Wohnraum an Asylbewerber ist eine verbotene Zweckentfremdung und rechtfertigt auch den Zutritt von Behördenmitarbeitern gegen den Willen des Eigentümers. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschl. v. 10.05.2017, Az. VG 6 L 223.17).

Seit November 2013 ist das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwVbG) in Berlin in Kraft. Dieses untersagt Eigentümern die Vermietung von Wohnraum an Touristen. Besonderen Aufschwung bekam dieser Erwerbszweig durch die Online-Plattform Airbnb. Was nun aber gerichtlich geklärt ist: Auch die tageweise Vermietung an Asylbewerber ist von dem Gesetz ausgeschlossen.

Ein Mann hatte seit 2015 drei möblierte Wohnungen auf Berliner Stadtgebiet an Geflüchtete vermietet und bekam dafür von den Sozialbehörden bis zu 50 Euro pro Person und Nacht - kein schlechter Ertrag, zumal bis zu acht Personen dort wohnten.

Vermietung erfolgte zu gewerblichen Zwecken

In den Augen des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf handelt es sich dabei allerdings um eine Zweckentfremdung im Sinne des ZwVbG. Deshalb forderte es den Antragsteller sofort vollziehbar auf, die drei Wohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen.

Dagegen wandte sich der Vermieter mit einem Eilantrag vor dem VG mit der Begründung, er habe mit den Bewohnern Mietvereinbarungen für mindestens zwei Monate geschlossen. Zudem sei gerichtlich zu klären, dass Mitarbeiter des Bezirksamts die Wohnungen nur mit seiner Gestattung bzw. der seiner Mieter betreten dürften.

Sein Antrag hatte vor der 6. Kammer des Berliner VG jedoch keinen Erfolg. Die stellte dabei zuerst auf § 2 Absatz 1 Nr. 2 ZwVbG ab: Es handele sich um eine Zweckentfremdung, da der Antragsteller die Wohnung zu gewerblichen Zwecken vermiete. Zudem sei auch Nr. 1 der Norm einschlägig, wonach die wiederholte, nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Fremdenbeherbergung gilt.

Wohnungsnot der Geflüchteten bietet keine Rechtfertigung

Da mache es auch keinen Unterschied, so die Richter, dass der Antragsteller mit den Bewohnern Verträge über mehrere Monate geschlossen habe, denn es handele es sich dabei immer noch um eine im Sinne des Gesetzes nach Tagen bemessene Vermietung. Die Überlassung sei wesentlich geprägt durch die behördliche Kostenübernahme pro Person und zu Tagessätzen.

Die Wohnungsnot, welche sich gerade durch den Zustrom von Geflüchteten in den letzten Jahren noch einmal verschärft hat, bot in den Augen der Richter keine Rechtfertigung. Es sei dem Antragsteller unbenommen, jederzeit gewöhnliche Mietverträge mit den Personen zu schließen, wobei die Monatsmiete in diesem Fall auch von einer Behörde direkt überwiesen werden könne.

Auch das Betreten der Wohnung durch Mitarbeiter des Bezirksamtes sei rechtlich in Ordnung gewesen. Zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots dürften diese zu angemessener Tageszeit Wohnungen betreten und besichtigen. Solange keine Durchsuchung erfolge, sei eine richterliche Anordnung nicht nötig.

Gegen die Entscheidung steht als Rechtsmittel die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg offen.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zu Zweckentfremdung von Wohnungen: Gericht untersagt tageweise Vermietung an Asylbewerber . In: Legal Tribune Online, 23.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23015/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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