Minderjährige Ausländer, die nur geduldet sind, unterliegen im Land Berlin auch dann der Schulpflicht, wenn sie noch keine Schule besucht haben. Dies hat das VG Berlin Mitte Mai in einem Eilverfahren entschieden und damit einem 17-Jährigen den Besuch einer Schule ermöglicht.
Die Senatsverwaltung für Bildung hatte dem nur geduldeten minderjährigen Ausländer den Besuch einer Lerngruppe für ausländische Schüler in einer Regelschule zuvor verweigert. Zur Begründung führte sie an, die Schulpflicht sei bereits erfüllt. Zudem sei nicht zu erwarten, dass der junge Mann die Jahrgangsstufe 10 vor Abschluss des 20. Lebensjahres beenden werde.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin stellte nun die Schulpflicht in einem Eilverfahren fest. Nach dem Berliner Schulgesetz unterlägen ausländische Kinder und Jugendliche, die hier geduldet würden, ausdrücklich der allgemeinen Schulpflicht. Diese erstrecke sich insgesamt über zehn Schulbesuchsjahre und werde durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt.
Da der jugendliche Ausländer zuvor aber noch keine Schule besucht habe, habe er die Schulpflicht auch noch nicht erfüllt. Sie bestehe weiter fort und sei auch nicht dadurch beendet worden, dass er die 10. Jahrgangsstufe vor Vollendung seines 20. Lebensjahres voraussichtlich nicht erfolgreich werde abschließen können.
Das Recht auf Bildung und Erziehung sei nicht davon abhängig, ob ein jugendlicher Mensch voraussichtlich in einer gewissen Zeit einen konkreten Schulabschluss erreichen werde. Vielmehr habe jeder junge Mensch ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung sowie ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen entsprechend seinen Fähigkeiten und Begabungen (Beschl. v. 20.05.2014, Az. VG 3 L 215.14).
mbr/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Grenzen der Schulpflicht: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12087 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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