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13075

VG Berlin zu Steuerschulden: Passentzug gerechtfertigt

03.09.2014

Wer erhebliche Rückstände beim Fiskus angesammelt hat, dem darf der Reisepass entzogen werden, wenn sich der Säumige seinen Verpflichtungen entziehen wolle. So beschloss es das VG Berlin im Eilverfahren, wie am Mittwoch bekannt wurde. Schon die Höhe der Schulden deute regelmäßig auf den Fluchtwillen hin.

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Das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten habe einem 60 Jahre alten Mann zu Recht den Reisepass entzogen. Das Passgesetz (PaßG) lasse dies zu, beschloss die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin im Eilverfahren (Beschl. v. 27.08.2014, Az. VG 23 L 410.14). 

Der Steuerschuldige hatte Rückstände beim Land Baden-Württemberg in Höhe von rund 500.000 Euro angesammelt, welche sich aus Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Solidaritäts- und Säumniszuschlag zusammensetzen. Weil sich der Mann in der Vergangenheit an verschiedenen Wohnorten im Land aufgehalten, sich aber nicht gemeldet habe, entzog das Landesamt im April 2014 den in der Hauptstadt ausgestellten Reisepass. Zu dem Zeitpunkt weilte der Mann in Thailand. Bei seiner Rückkehr am Flughafen Tegel behielt die Bundespolizei das Dokument direkt ein.

Sein Eilantrag blieb nun ohne Erfolg, da das VG eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Entzug erkannte. So darf der Pass nach § 8 PaßG eingezogen werden, wenn "Tatsachen die Annahme begründen, dass der Inhaber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle". § 8 verweist auf § 7, in dem die Gründe für eine Passversagung enthalten sind. Ein solcher ist auch der Wille zur Steuerflucht.

Das VG führte aus, dass ganz allgemein bereits die Höhe der Schulden dafür spreche, dass der Schuldner einen Fluchtwillen habe. Im konkreten Fall komme hinzu, dass der Mann seit Jahren keine Bemühungen unternommen habe, seine Rückstände zu tilgen. Am schwersten wiege aber, dass er keinen Wohnsitz gemeldet habe. Selbst der Eilantrag sei ohne Adressangabe eingereicht worden, heißt es.

una/LTO-Redaktion

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VG Berlin zu Steuerschulden: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13075 (abgerufen am: 17.07.2026 )

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