Eltern in der Hauptstadt haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Kinder durchgehend koedukativ, also Jungen und Mädchen zusammen, unterrichtet werden. Dies entschied das VG Berlin in einem Eilverfahren.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin haben die Eltern einer acht und einer zwölf Jahre alten Tochter keinen Anspruch auf durchgehend gemischte Erziehung ihrer Kinder. Zwar würden Schüler nach dem Berliner Schulgesetz grundsätzlich gemeinsam unterrichtet und erzogen.; es sein denn ein getrennter Unterrichtet ist zeitweise pädagogisch sinnvoll und dient einer zielgerichteten Förderung.
Wegen der spezifisch pädagogischen Ausrichtung dieser Frage habe die Schule einen Beurteilungsspielraum, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen könne. Die Entscheidung, den Sportunterricht zeitweise nach Geschlechtern getrennt zu unterrichten, sei nicht zu beanstanden (Beschl. v. 24.07.2013, Az. VG 3 L 494.13).
Die Töchter der Antragssteller besuchen eine Schule im Stadtteil Zehlendorf. Dort wird der Sportunterricht teilweise monoedukativ abgehalten. Hierin sahen die Antragsteller eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung, die zur Verfestigung von Rollenklischees führe.
tko/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Geschlechterdiskriminierung: Kein Anspruch auf gemischten Schulunterricht . In: Legal Tribune Online, 30.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9240/ (abgerufen am: 26.03.2024 )
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