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Halter vorübergend in Klinik: Veterinäramt durfte Hund nicht zur Vermittlung freigeben

25.02.2013

Ein im Tierheim verwahrter Hund darf nicht ohne Vorankündigung veräußert werden, nur weil der Halter für zwei Monate stationär in ein Krankenhaus aufgenommen wird. Dies entschied das VG Berlin in einem Eilverfahren.

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Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin beanstandete das Verhalten der Behörde. Zwar könne ein Tier in einer Notlage zunächst in Verwahrung genommen werden. Es dürfe aber nicht gleich veräußert werden. Diese Absicht müsse dem Halter vorher bekanntgegeben werden, damit er dagegen wenigstens ein gerichtliches Eilverfahren in Gang setzen könne (Beschl. v. 19.02.2013, Az. VG 24 L 25.13).

Der Hundehalter war wegen einer psychischen Erkrankung notfallmäßig in eine Klinik gebracht worden. In seiner Wohnung fand die Polizei einen Hund und eine Katze vor. Beide Tiere wurden zunächst in die Tiersammelstelle gebracht. Nach vier Tagen wurde der Hund vom Veterinäramt zur Vermittlung freigegeben. Obwohl der Betreuer des Mannes gegenüber der Behörde angeboten hatte, das Tier vorübergehend einer erfahrenen Hundehalterin in Obhut zu geben, wurde es veräußert. 

Das VG hat die Behörde nun verpflichtet, den Hund an den Betreuer des Antragstellers zurückzugeben. Notfalls müsse sich die Behörde bemühen, das Tier, dem ein erneuter Halterwechsel zumutbar sei, zurückzukaufen.

tko/LTO-Redaktion

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Halter vorübergend in Klinik: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8217 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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