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VG Berlin zu Quereinstieg an Schulen: Keine Rechts­grund­lage für Aus­bil­dung zur Lehr­kraft

17.01.2023

Lehrerin in einer Klasse (Symbolbild)

Symbolbild: Geklagt hatte eine Diplom-Biologin, die seit 2013 als Lehrerin an einer Grundschule unterrichtete, in der Zusatzausbildung jedoch durch die entscheidende Matheprüfung gefallen war. Foto: .shock - stock.adobe.com

Die vom Berliner Senat organisierte Ausbildung für Lehrkräfte im Quereinstieg hat nach einem Urteil des VG Berlin keine Rechtsgrundlage. Eine Biologin, die endgültig durch die Matheprüfung gefallen war, klagte erfolglos.

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Für die in Berlin praktizierten berufsbegleitenden Studien für den Lehrerberuf fehlen die nötigen Regelungen "vollständig", entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin laut einer Mitteilung vom Dienstag (Urt. v. 20.12.2022, Az. VG 5 K 126/20).

Da mit den berufsbegleitenden Studien ein weiterer Zugang zum Lehrerberuf eröffnet werde, sei nach dem Grundgesetz dazu ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung erforderlich. Darin müssten insbesondere der Zugang zum Studium sowie das Prüfungsverfahren und die dabei geforderten Leistungen festgelegt sein. Eine solche gesetzliche Regelung gibt es in Berlin bislang jedoch nicht.

Berliner Senat organisiert Vorbereitungsdienst

Da an Berlins Schulen Fachkräftemangel herrscht und voll ausgebildete Lehrkräfte fehlen, werden schon seit Jahren immer mehr sogenannte Quer- oder Seiteneinsteiger eingestellt. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss, der einem Schulfach zugeordnet wird.

Ihr pädagogisches Rüstzeug sowie Kenntnisse in einem zweiten Fach erhalten sie parallel zu ihrer Tätigkeit im Rahmen berufsbegleitender Studien sowie eines sogenannten Vorbereitungsdienstes, der vom Berliner Senat organisisert wird. Die Senatsverwaltung für Bildung hatte dazu eigens ein Studienzentrum für Erziehung, Pädagogik und Schule eingerichtet, das schon viele Quereinsteiger durchlaufen haben.

Keine Ansprüche mangels Rechtsgrundlage

Geklagt hatte vor dem VG eine Diplom-Biologin, die bereits seit 2013 als Lehrerin an einer Grundschule unterrichtete. Im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung des Senats fiel sie jedoch durch entscheidende Prüfungen im Fach Mathematik. Gegen den negativen Prüfungsbescheid wehrte sie sich vor Gericht. Das VG wies ihre Forderung zurück, das Studium dennoch fortsetzen zu dürfen. Gleichzeitig hob es den negativen Prüfungsbescheid auf. Für beides fehle die Rechtsgrundlage.

Das Urteil, das bereits am 20. Dezember gesprochen wurde, hat laut Gericht grundsätzliche Bedeutung. Die Richter ließen deshalb eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

dpa/ku/LTO-Redaktion

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VG Berlin zu Quereinstieg an Schulen: . In: Legal Tribune Online, 17.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50783 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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