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Wann wusste Merkel Bescheid?: Bun­des­kanz­leramt muss in Sachen Böh­m­er­mann Aus­kunft geben

17.03.2017

Akte wird überreicht

© BillionPhotos.com - fotolia.com

In Deutschland hat das VG Berlin einem Journalisten einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundeskanzleramt im Fall Böhmermann zugesprochen. Zugleich versucht Erdogan auch gegen angebliche Beleidigungen aus der Schweiz vorzugehen - ohne Erfolg.

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Das Bundeskanzleramt muss einem Journalisten Auskunft über weitere Details im Zusammenhang mit der sog. Böhmermann-Affäre geben. Das geht aus einem Eilbeschluss des Verwaltungsgericht (VG) Berlin von Freitag hervor (Az. VG 27 L 502.16).  

Mit einer Auskunftsanfrage hatte sich ein Journalist an das Bundeskanzleramt gewendet. Er wollte wissen, ob der Bundeskanzlerin die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zu den juristischen Implikationen des "Schmähgedichts" von Jan Böhmermann bekannt gewesen sei, bevor sie dieses in ihrer öffentlichen Äußerung als "bewusst verletzend" bezeichnet hatte. Unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung lehnte das Bundeskanzleramt die Anfrage ab. Im Eilverfahren wandte sich der Journalist gegen die Absage.  

Vor dem VG hat sein Antrag nun Erfolg. Die Kammer verpflichtete das Bundeskanzleramt im Wege einstweiliger Anordnung weitgehend zur Auskunftserteilung.

VG: Außenpolitische Interesse nicht gefährdet

Danach muss das Bundeskanzleramt insbesondere mitteilen, ob und gegebenenfalls wann genau der Bundeskanzlerin die rechtliche Einschätzung des Auswärtigen Amtes oder sonstige Dokumentationen aus der betreffenden Fernsehsendung vorgelegt wurden und von ihr zur Kenntnis genommen worden sind.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Antragsteller auf den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch stützen könne, dem keine schutzwürdigen Interessen im Einzelfall entgegenstünden. Insbesondere sei der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung hier nicht berührt. Der Vorgang sei zwischenzeitlich abgeschlossen. Die begehrten Informationen ließen keinen Schluss auf künftige Regierungsentscheidungen und deren Grundlagen zu.

Ferner soll das Bundeskanzleramt angeben, welchen Inhalt die ihm zugeleiteten ergänzenden rechtlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zu der beabsichtigten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Böhmermann hätten. Auch der Schutz außenpolitischer Interessen hindere den Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht. Das Bundeskanzleramt habe seine Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Beziehungen zur Türkei nicht einleuchtend begründet.

Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Schweiz ermittelt nicht wegen angeblicher Beleidigung Erdogans

Böhmermanns Gedicht hatte für politische Spannungen mit  der Türkei gesorgt. Diese hatte Deutschland aufgefordert, Böhmermann für sein Erdogan-Gedicht zu belangen. Mit solchen Forderungen wendet sich Ankara aber nicht nur an Deutschland, sondern auch an die Schweiz. 

Einem solchen Gesuch hat das Schweizer Justizministerium in Bern allerdings eine Absage erteilt, wie ein Sprecher des Ministeriums am Freitag bestätigte. Aus türkischer Sicht despektierliche Äußerungen über Präsident Recep Tayyip Erdogan fielen in der Schweiz unter das Recht auf freie Meinungsäußerung.  Jedes Gesuch werde einzeln geprüft. Mit weiteren Entscheidungen sei in den kommenden Wochen zu rechnen.

Nach türkischer Darstellung wurde der Präsident in vier Fällen in der Schweiz beleidigt. Welche konkreten Fälle genau moniert wurden, wollte das Justizministerium nicht sagen. Es gehe nicht nur um Äußerungen in Medien. In der Türkei ist Beleidigung des Staatspräsidenten ein Strafdelikt. In der Schweiz können zwar üble Nachrede, Verleumdung oder Beleidigung geahndet werden, aber diese Tatbestände sah das Ministerium als nicht erfüllt an.

"Wir sind zu dem Schluss gekommen, keine Rechtshilfe zu geben", sagte der Sprecher, Folco Galli. "Wenn die Kritik in der Schweiz geäußert worden wäre, wäre das kein Ehrverletzungsdelikt gewesen, sondern freie Meinungsäußerung." Rechtshilfe würde nur gewährt, wenn das vermeintliche Delikt auch in der Schweiz strafbar wäre. Rechtshilfe wäre zum Beispiel die Vernehmung von Beschuldigten und die Übermittlung von Beweismaterial an den anderen Staat.

Mit Materialien von dpa

mgö/LTO-Redaktion

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Wann wusste Merkel Bescheid?: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22410 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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