VG Berlin zu Waffenexporten: Rüs­tungs­ex­port­po­litik gericht­lich nur beg­renzt über­prüfbar

05.01.2021

Die Bundesregierung kann die politischen Grundsätze für den Waffenexport ändern, so das VG Berlin. Verschärfte Regelungen für den Export von Kriegswaffen verletzten einen Waffenhersteller nicht in seinen Grundrechten. 

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass die "politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung der Bundesregierung fallen und einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen sind (Urt. v. 02.11.2020, Az. 4 K 385.19 u.a.). Das VG bekräftigte dies in vier parallel gelagerten Klageverfahren und wies die Klage eines Waffenherstellers ab, der Handfeuerwaffen ins Ausland exportieren wollte. 

Der Hersteller hatte 2018 und 2019 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Genehmigungen für den Export von Maschinenpistolen und –gewehren sowie vollautomatischer Gewehre nach Südkorea, Indonesien und Singapur beantragt. Die Waffen sollten bei den jeweiligen Armeen und Polizeibehörden Verwendung finden. In den seit Juni 2019 verschärften Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen ist jedoch vorgesehen, dass der Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden soll. Der Bundessicherheitsrat lehnte das Vorhaben deswegen ab. 

Das VG wies die Klage des Herstellers, der eine ermessensfehlerhaftes Vorgehen der Bundesregierung rügte, ab. Die Ablehnung sei unter Berufung auf die politischen Grundsätze hinreichend begründet worden, so das Berliner Gericht. Die Bundesregierung könne sich durch die Aufstellung derartiger Grundsätze im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung eigene Maßstäbe für die Genehmigung von Waffenexporten auferlegen und die bisherige Praxis auch ändern. Lediglich das Willkürverbot stelle eine Grenze dar, die im Fall jedoch nicht überschritten sei. Die Verschärfung der Genehmigungspraxis beruhe auf der nachvollziehbaren Erwägung, dass in internen und grenzüberschreitenden Konflikten die weitaus meisten Menschen durch den Einsatz so genannter Kleinwaffen verletzt oder getötet würden

Die Grundrechte des Waffenherstellers seien nicht verletzt, so das VG. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zu Waffenexporten: Rüstungsexportpolitik gerichtlich nur begrenzt überprüfbar . In: Legal Tribune Online, 05.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43893/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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