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19971

VG Berlin zur Zuverlässigkeit von Scientologen: Kein Zugang zu Ver­schluss­sa­chen

12.07.2016

Ein Militärhubschrauber

© Jakob Kornelsen - Fotolia.com

Da es Zweifel an der Verfassungstreue der Organisation gebe, darf einem Scientology-Mitglied der Zugang zu Betriebsgeheimnissen verweigert werden, entschied das VG Berlin. Ein Mechaniker darf deswegen keine Bundeswehr-Hubschrauber warten.

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Mitgliedern der Scientology-Organisation darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin der Zugang zu Verschlusssachen verweigert werden (Urt. v. 31.05.2016, Az. VG 4 K 295.14). So entschied das VG in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.

Der Kläger ist als Mechaniker bei einem Hubschrauberhersteller beschäftigt. Das Unternehmen produziert Zivilhubschrauber, aber auch Militärmaschinen, zu denen der Zugang nur mit einer sogenannten Verschlusssachenermächtigung gewährt wird. Der Einsatz bei der ebenfalls in dem Betrieb durchgeführten Wartung von Maschinen der Bundeswehr setzt daher eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers durchführt.

Im Fall des Klägers teilte die Behörde ihm mit, dass wegen seiner Zugehörigkeit zu Scientology Sicherheitsbedenken bestünden. Dies begründe sowohl Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als auch daran, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten werde.

Insbesondere bestehe Gefahr, dass er beim sogenannten Auditing, einer von Scientology vorgesehen Befragungsmethode, Geheimnisse offenbaren werde. Der Mitarbeiter hielt dem entgegen, er habe sich als einfaches Mitglied der Organisation nie etwas zuschulden kommen lassen. Er betrachte die Scientology als Religion und damit als seine Privatangelegenheit. Im Zweifel werde er die Belange von Scientology gegenüber den beruflichen Interessen zurückstellen.

Keine Entscheidung, ob Scientology Religion ist

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitteilung gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das VG bestätigte das behördliche Vorgehen. Die Annahme, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Mannes bestünden, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung dieser Frage komme der Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen könne. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hätten sich Fehler hier nicht feststellen lassen.

Weder sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt noch der gesetzliche Rahmen der Entscheidung verkannt worden. Insbesondere sei die Annahme, dass Mitglieder der Scientology-Organisation zur schonungslosen Offenbarung der Wahrheit verpflichtet seien, geeignet, Zweifel zu nähren. Dass Scientology verfassungsfeindliche Ziele verfolge, ergebe sich aus zahlreichen einschlägigen Quellen. Dies müsse sich der Mitarbeiter – auch als behauptet einfaches Mitglied - zurechnen lassen. Ob Scientology eine Religion sei, bedürfe keiner Entscheidung, weil die Mitteilung kein Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit sei.

acr/LTO-Redaktion

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VG Berlin zur Zuverlässigkeit von Scientologen: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19971 (abgerufen am: 06.11.2025 )

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