VG Berlin zu gefährlichem Streich eines Fünftklässlers: Schüler, der Pfef­fer­spray ver­sprüht, vom Unter­richt aus­ge­sch­lossen

28.09.2026

Ein Zwölfjähriger versprühte in einer Schultoilette Pfefferspray. Er sagt, er habe es für "Furzspray" gehalten. Das überzeugte das VG Berlin nicht. Der Schüler darf für zehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden, bestätigte das Gericht.

Ein Schüler, der in der Schultoilette Pfefferspray versprüht, darf für die Dauer von zehn Schultagen sofort vom Unterricht ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 22.09.2026, Az. 3 L 511/26).

Der Fünftklässler einer Berliner Grundschule hatte gemeinsam mit einem Mitschüler reizgashaltiges Pfefferspray in einer Schultoilette versprüht. In der Folge klagten einige Schüler:innen und Lehrkräfte über Atemwegsbeschwerden und Reizungen an Haut und Augen. Polizei und Rettungskräfte mussten zur Schule kommen. Die Schulleitung schloss den Zwölfjährigen mit sofortiger Wirkung für zehn Schultage bis einschließlich 1. Oktober 2026 vom Unterricht aus.

Der Schüler wendete sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das VG. Zu seiner Verteidigung brachte er vor,  sein Mitschüler und er hätten gedacht, sie hätten sogenanntes Furzspray versprüht, das lediglich hätte übel riechen sollen. Sie hätten nur ein bis zwei Sprühstöße gegen die Toilettenwände gesprüht, um den typischen Geruch zu erzeugen. Erst nach Rückkehr in den Klassenraum habe sich herausgestellt, dass es Pfefferspray war.

Dies überzeugte die Berliner Verwaltungsrichter:innen jedoch nicht. Es sei davon auszugehen, dass die beiden die Aufschrift auf der Spraydose gesehen hätten, so das VG. Sie müssten auch die Reizwirkung und den beißenden Geruch des Sprays beim Sprühen selbst bemerkt haben. Zudem hätten weitere Mitschüler mitbekommen, dass die beiden darüber gesprochen hätten, das Spray auch im Klassenraum einzusetzen, damit Unterricht ausfällt.

Schulfrieden geht Lernrückstand vor

Die Schulleitung durfte den Schüler für zehn Tage vom Unterricht ausschließen, bestätigte das VG Berlin deshalb.

Zwar entscheidet nach § 63 Abs. 5 Satz 1 Berliner Schulgesetz (SchulG) grundsätzlich die Klassenkonferenz über Sanktionen wie diese. Für dringende Fälle sieht § 63 Abs. 6 SchulG jedoch vor, dass die Schulleitung vorläufige Maßnahmen treffen kann.

Das VG hielt auch den Unterrichtsausschluss für die gesetzliche Höchstdauer von zehn Schultagen für gerechtfertigt. Der Schüler habe eine Vielzahl von Personen in erheblicher Weise verletzt und den Schulfrieden nicht unerheblich beeinträchtigt. Zudem habe er sich in der Vergangenheit bereits mehrmals regelwidrig, störend und respektlos verhalten, weswegen bereits zahlreiche Erziehungsmaßnahmen gegen ihn verhängt wurden. 

Der Zwölfjährige hatte noch argumentiert, er habe bereits einen Lernrückstand. Deshalb treffe der Ausschluss ihn besonders empfindlich. Auch das stimmte die Berliner Richter:innen aber nicht um. Die Wiederherstellung des Schulfriedens gehe in diesem Fall vor. Außerdem bekomme er das Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt.

Der Schüler kann nun noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erheben.

tas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zu gefährlichem Streich eines Fünftklässlers: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60984 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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