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VG Berlin hält an Abiturprüfungen fest: Feh­lende Chan­cen­g­leich­heit ist kein Argu­ment

21.04.2020

Junge Frau kann sich nicht konzentrieren (Symbol)

andreaobzerova - stock.adobe.com

Wenig Platz, viel Lärm und kaum Konzentration: Wenn die ganze Familie zu Hause bleiben muss, können die Abi-Vorbereitungen schwierig werden. Verschoben werden die Prüfungen deshalb aber nicht, entschied das VG Berlin.

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Eine Berliner Schülerin hat keinen Anspruch auf eine Verschiebung ihrer anstehenden Abiturprüfungen, nur weil in der Corona-Krise die Bedingungen zu Hause besonders ungünstig sind. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin wies einen Eilantrag einer Abiturientin eines Gymnasiums zurück, wie am Dienstag mitgeteilt wurde (Beschl. v. 20.04.2020, Az. VG 3 L 155.20).

Die erste schriftliche Prüfung der Schülerin ist demnach für diesen Freitag angesetzt. Sie lebt mit ihren Eltern und einem Bruder in einer 2,5-Zimmer-Wohnung und argumentierte, ihre Konzentrationsfähigkeit sei wegen der Geräuschbelastung durch ihre Familie deutlich gestört. Sie habe nicht wie geplant in einer Bibliothek lernen können, verfüge über keinen eigenen Computer und habe sich auch nicht mit Mitschülern austauschen können. Daher habe sie nicht die gleichen Chancen und Voraussetzungen wie ihre Mitschüler.

Einen Anspruch auf Verschiebung der Prüfungstermine hat sie jedoch nicht, entschied das VG. Aus dem Berliner Schulgesetz, wonach jede Schule die Verantwortung dafür trage, dass die Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu ihrem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden, folgen laut Gericht keine individualrechtlichen Ansprüche.

VG: Kein "besonderer Ausnahmefall"

Die Nachholung des Prüfungstermin komme laut Gericht nicht in Betracht. Das würde voraussetzen, dass ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teilnehmen könne. Der bloße Verweis auf die allgemeine "pandemiebedingte Stresssituation" reicht laut Gericht dafür jedoch nicht aus. Stress und Ängste im Zusammenhang mit einer Prüfung gehörten in den Risikobereich des Prüflings, hieß es in einer Gerichtsmitteilung. Anderes gelte nur dann, wenn sie erkennbar den Grad einer – durch ein ärztliches Attest nachzuweisenden – psychischen Erkrankung erreichten.

Auch das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit gebiete nichts anderes, so die Richter. Die Situation der Schülerin stelle "keinen besonderen Ausnahmefall" dar. Die Corona-Maßnahmen stellten viele Familien vor Herausforderungen. Wie auch in anderen Lebensbereichen könnten im Rahmen der Prüfungsvorbereitung unter Geltung der Einschränkungen wegen des Coronavirus jedoch keine identischen Bedingungen gewährleistet werden, hieß es.

Am vergangenen Freitag hatte das VG bereits entschieden, dass die Abiturprüfungen unter seuchenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sind. 

acr/LTO-Redaktion

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VG Berlin hält an Abiturprüfungen fest: Fehlende Chancengleichheit ist kein Argument . In: Legal Tribune Online, 21.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41361/ (abgerufen am: 26.06.2022 )

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