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VG Berlin zur Entlassung eines Beamten auf Probe: Einem Poli­zisten genügt viel­leicht auch eine Niere

08.07.2022

Bundespolizeibeamter (Symbolbild)

Der Dienstherr muss vor Entlassung eines Beamten aus dem Vorbereitungsdienst eine ausreichende und individuelle Prüfung der gesundheitlichen Eignung vornehmen, so das VG. Foto: benjaminnolte/ stock-adobe.com

 

Die "gesundheitliche Eignung" sorgt beim Thema Verbeamtung immer wieder für Streit. Nun entschied das VG Berlin, dass ein angehender Bundespolizist mit nur einer Niere vorerst nicht einfach entlassen werden darf.

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Ein Mann, dem eine Niere entfernt worden ist, darf seinen Beruf als Bundespolizist auf Probe vorerst weiter ausüben. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 27.06.2022, 36 L 220/22).

Der Mann, der einen entsprechenden Antrag vor dem VG Berlin gestellt hat, ist Bundespolizist im mittleren Polizeivollzugsdienst, allerdings noch im Beamtenverhältnis auf Probe. Während des Vorbereitungsdienstes wurde bei ihm eine gesundheitliche Einschränkung entdeckt, weshalb ihm schließlich eine Niere entfernt werden musste. Die Polizeibehörde nahm daraufhin die Dienstunfähigkeit für den Polizeidienst an und wollte ihn versetzen. Seine gesundheitliche Eignung reiche nach der Operation nämlich lediglich noch für den allgemeinen Verwaltungsdienst aus. Der Mann wurde daraufhin mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst entlassen.

Zu Unrecht, wie das VG Berlin nun im Wege einstweiligen Rechtsschutzes enstschied. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs an, da die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens noch offen seien. Im Eilverfahren könne nach summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, dass die Entlassung rechtens gewesen ist, so das VG.

Eindeutig ist für das Berliner Gericht jedenfalls, dass die Polizeibehörde den Gesundheitszustand des Polizisten nicht ausreichend geprüft hat. Ob aktuell oder prognostisch die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehle, müsse durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Allein die Möglichkeit, dass die verbleibende Niere des Beamten auf Probe durch die Polizeitätigkeit geschädigt werden könne - etwa bei Widerstandshandlungen gegen ihn, wie der beklagte Dienstherr dagegen gehalten hatte - reiche für eine Entlassung jedenfalls nicht aus, so das VG.

Der Dienstherr müsse vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von zukünftig eintretender Dienstunfähigkeit oder eine erheblich reduzierte Lebensdienstzeit belegen. Darüber hinaus habe die Behörde auch nicht hinreichend geprüft, ob der Mann ggf. im Innendienst der Polizei verwendet werden oder die Laufbahn wechseln könnte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

ku/dpa/LTO-Redaktion

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VG Berlin zur Entlassung eines Beamten auf Probe: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48987 (abgerufen am: 17.06.2025 )

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