Im April 2021 wurden Mitarbeiter der Hertha positiv auf das Coronavirus getestet. 49 Kontaktpersonen mussten in Quarantäne, Spiele fielen aus. Das Land Berlin muss dem Verein die weitergezahlten Löhne aber nicht erstatten, so das örtliche VG.
Hertha BSC bekommt die Gehälter nicht erstattet, die der Verein an Mitarbeiter für Zeiten geleistet hat, in denen sie als Kontaktpersonen in Corona-Quarantäne waren. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Urt. v. 13.10.2025, Az. VG 32 K 168/24).
Im April 2021, während der dritten Corona-Welle, infizierten sich zahlreiche Mitarbeiter von Hertha BSC mit dem Coronavirus. Neben den Infizierten mussten sich insgesamt 49 Personen aus Mannschaft und Betreuerstab als Kontaktpersonen in eine 13-tägige Quarantäne begeben. Drei Spiele des damaligen Bundesligisten mussten deshalb abgesagt werden; sie wurden im Mai 2021 nachgeholt. Im April 2023 beantragte der Verein auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Land Berlin die Erstattung der trotz der Quarantäne weitergezahlten Gehälter, unter anderem für Physiotherapeuten, Zeugwarte und Teile des Trainerteams.
Die Erstattungsanträge für 13 Mitarbeiter des Betreuerstabes lehnte die zuständige Senatsverwaltung für Finanzen vollumfänglich bzw. weit überwiegend ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte nun keinen Erfolg. Hertha BSC sei arbeitsrechtlich verpflichtet gewesen, auch während der 13-tägigen Quarantäne die Entgelte der Mitarbeiter fortzuzahlen. Deshalb sei der Erstattungsanspruch nach dem IfSG ausgeschlossen, so das VG.
Vergütungsanspruch auch bei 14-tägiger Quarantäne
Nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch behalte ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er unverschuldet für einen "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum" nicht arbeiten konnte. Das sei bei einer behördlich angeordneten Quarantäne von bis zu 14 Tagen anzunehmen, argumentierte das VG.
Der zur Quarantäneanordnung führende Kontakt habe zudem während der Arbeitszeit im Trainingsbetrieb stattgefunden, der berufliche Bezug sei somit gegeben. Die abgesagten Bundesligaspiele hätten außerdem nachgeholt werden können, dem Verein sei so auch kein sportlicher Nachteil entstanden.
Der Verein kann sich laut dem Gericht auch nicht darauf berufen, dass für den Bereich des Profifußballs eine kürzere Zeitspanne als die 14-Tage-Regel gelten müsse. Im konkreten Fall seien Spieler nicht betroffen gewesen, deshalb spielten Besonderheiten des Profifußballs hier allenfalls eine untergeordnete Rolle. Zudem sei es von vornherein absehbar gewesen, dass Mitarbeiter aufgrund der Pandemie zeitweise ausfallen könnten, schloss das VG.
Gegen das Urteil kann Hertha BSC Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen.
fkr/LTO-Redaktion
VG zu Mitarbeitern in Corona-Quarantäne: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58417 (abgerufen am: 07.12.2025 )
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