VG Berlin zur angemessenen Beschäftigung: Eine Beamtin muss ins Home­of­fice

15.04.2020

Sich im Homeoffice nur telefonisch bereithalten – damit wollte sich eine Berliner Beamtin nicht zufrieden geben und lieber im Bezirksamt vor Ort arbeiten. Die Anordnung ihres Dienstherren sei in der Coronakrise aber rechtmäßig, so das VG.

Eine Berliner Amtsinspektorin wollte nicht wegen der Coronakrise ins Homeoffice, sondern lieber im Bezirksamt weiter arbeiten. Nun hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin ihren Eilantrag abgewiesen. Der Anspruch von Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung werde nicht durch die Anordnung verletzt, vorübergehend von zu Hause aus zu arbeiten, teilte das Gericht am Mittwoch mit (Beschl. v. 14.04.2020, Az. VG 28 L 119/20).

Der Dienstherr der Frau ordnete Ende März an, dass die über 60-Jährige bis zum 17. April 2020 aus dem Homeoffice arbeiten solle – aus Fürsorge, weil sie wegen ihres Alters ein erhöhtes Risiko für eine Covid-19-Erkrankung habe. Sie sollte sich vor allem telefonisch bereithalten und ihr würden für den Fall der Fälle Arbeitsaufträge nach Hause übermittelt, so der Plan.

Mit dieser Anordnung wollte sich die Frau aber nicht abfinden. In ihrem Eilantrag argumentierte sie, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Homeoffice. Die Regelung in der Behörde sehe das nur vor, wenn der Beschäftigte das selbst beantrage. Dies habe sie aber nicht getan.

Rufbereitschaft ist keine "Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten"

Die 28. Kammer entschied, dass die Beamtin nicht in ihrem Recht auf eine amtsangemessene Beschäftigung verletzt sei und sie die organisatorische Maßnahme für eine begrenzte Zeit hinnehmen müsse. Durch die Anordnung werde nur der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkrete Aufgabe für drei Wochen verändert.

Selbst wenn sie weder über die erforderliche Technik, wie zum Beispiel einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy, verfügen sollte, führe dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion, so das VG. Die Amtsinspektorin bleibe in ihrer Funktion und werde weder aus dem Dienst gedrängt noch zu einer "Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten" genötigt.

Laut Gericht ist es in der Ausnahmesituation durch die Corona-Pandemie hinnehmbar, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung vorübergehend auf eine bloße Rufbereitschaft und die Übertragung einzelner Aufgaben im Homeoffice beschränke.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zur angemessenen Beschäftigung: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41309 (abgerufen am: 06.10.2024 )

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