In den Personalausweis gehören nur Angaben, die behördlich prüfbar und verlässlich sind. Wer im Ausland lebt, hat daher keinen Anspruch darauf, dass seine ausländische Wohnanschrift eingetragen wird, entschied das VG Berlin.
Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, können derzeit nicht verlangen, dass ihre ausländische Wohnanschrift in ihren deutschen Personalausweis eingetragen wird. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung entschieden und damit die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, der mit seiner Tochter in Tschechien lebt (Urt. v. 28.02.2019, Az. 23 K 777.17).
Die deutsche Botschaft in Prag hatte es abgelehnt, in ihren Personalausweisen die Wohnanschrift in Tschechien einzutragen. Der Anwalt sah darin eine Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz innerhalb und außerhalb Deutschlands und klagte. Der fehlende Eintrag führe zu stetigen Nachfragen tschechischer Behörden. Außerdem könne er die elektronischen Identitätsnachweisfunktionen des Personalausweises, etwa zur Legitimierung im Internet oder für die Beantragung des elektronischen Anwaltspostfaches, nicht nutzen.
Das VG wies seine Klage ab, da es derzeit keine rechtliche Grundlage für eine Eintragung ausländischer Wohnanschriften in den Personalausweis gebe. Zwar liege ein Referentenentwurf zu einer entsprechenden Gesetzesänderung vor, diese sei aber noch nicht in Kraft getreten. Der Gesetzgeber sei nach Ansicht der Berliner Richter auch nicht dazu verpflichtet, eine Anspruchsgrundlage zu schaffen.
Die Ungleichbehandlung sei nämlich gerechtfertigt. In den Personalausweis sollten laut VG nur Angaben aufgenommen werden, die behördlich prüfbar und somit verlässlich seien. Da es nicht in allen Ländern ein gleichermaßen funktionierendes Melderegister gebe, sei der Ausschluss von ausländischen Wohnanschriften sachlich gerechtfertigt. Dies gelte unabhängig davon, ob der jeweilige ausländische Staat über ein verlässliches Meldewesen verfüge oder nicht.
Die derzeitige Rechtslage verstoße auch nicht gegen EU-Recht, entschied das VG. Insbesondere werde nicht in das Recht eingegriffen, sich in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu begeben und dort aufzuhalten. Dagegen spreche bereits der langjährige Aufenthalt des Rechtsanwalts und seiner Tochter in Tschechien.
acr/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34585 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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