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VG Berlin lehnt Eintragung in Ausweis ab: Kein Künstlername für Prostituierte

26.01.2015

Prostitution hat nichts mit Kunst zu tun. Entsprechend können Frauen, die unter Pseudonym arbeiten, dieses nicht als Künstlernamen im Personalausweis eintragen lassen. Das musste kürzlich das VG Berlin entscheiden.

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Einen Anspruch auf Eintragung eines Künstlernamens hat nur, wer unter dem Namen tatsächlich als Künstler auftritt. Für Prostituierte gilt das nicht, stellte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin nun klar (Urt. v. 23.01.2015, Az. VG 23 K 180.14).

Damit scheiterte die Betreiberin eines Escortservices mit ihrem Wunsch, dass ihr Pseudonym auch in ihrem Personalausweis auftauchen sollte. Das zuständige Bezirksamt hatte dies abgelehnt, da es an einer künstlerischen Tätigkeit zweifelte. Dem habe die Frau entgegen gehalten, dass sie als Kultur- und Erotikbegleiterin mit ihrem Körper schließlich ebenso arbeite wie eine Tänzerin und zudem wie eine Schauspielerin ständig in Rollen schlüpfe. Dadurch beeinflusse sie die Wahrnehmung des Betrachters und löse Affekte in ihm aus.

Sie berief sich allerdings nicht ausschließlich auf ihre Arbeit als Prostituierte, sondern machte zudem geltend, dass sie sich außerdem öffentlich für die Rechte von Prostituierten stark mache. Auch dies unter ihrem Pseudonym.

Die Berliner Verwaltungsrichter wollten den Wunsch der Escortdame ebenfalls nicht erfüllen. Sie zweifelten daran, dass die Frau mit ihrer Tätigkeit eine freie schöpferische Gestaltung zum Ausdruck bringe. Im Mittelpunkt stehe die Erfüllung der sexuellen Bedürfnisse der Kunden. Beim künstlerischen Schaffen aber wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen. Es gehe nicht um Mitteilung, sondern um den Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. Das sahen die Richter im Falle der Frau nicht.

una/LTO-Redaktion

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VG Berlin lehnt Eintragung in Ausweis ab: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14480 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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