Freizügigkeitsentzug rechtswidrig: Iri­sche Gaza-Akti­vistin darf in Deut­sch­land bleiben

von Dr. Max Kolter

06.05.2026

Wegen mutmaßlicher Beteiligung an der gewaltsamen Besetzung der FU Berlin drohte die Ausländerbehörde vier Gaza-Aktivisten die Abschiebung an. Nach Erfolgen im Eilverfahren hat eine der "Berlin 4" nun auch in der Hauptsache Erfolg.

Eine rege Beteiligung an propalästinensischen Protesten rechtfertigt nicht den Entzug der EU-Freizügigkeit. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Fall einer in Berlin lebenden Gaza-Aktivistin klargestellt. Die Ausländerbehörde, das Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA), hatte der Irin das Freizügigkeitsrecht als EU-Bürgerin im März 2025 entzogen. Das VG bestätigte damit die eigene Sicht aus dem Eilverfahren (Urt. v. 06.05.2026, Az. 21 K 158/24).

Von der Frau gehe keine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus, hieß es zur Begründung. Sie sei nie wegen einer Straftat verurteilt worden. Ermittlungen gegen sie seien vielmehr eingestellt und keine Anklage erhoben worden.

Die Berliner Staatsanwaltschaft hatte in mehreren Fällen gegen die seit 2022 in Deutschland lebende Irin ermittelt. Ihr wurde unter anderem vorgeworfen, propalästinensische Parolen verwendet und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet zu haben. Mit Abstand am schwersten wog der Verdacht, an einer Besetzung des Präsidiumsgebäudes der Freien Universität Berlin (FU) im Oktober 2024 beteiligt gewesen zu sein. Auf Grundlage dieses Verdachts entzog das LEA zwei weiteren Palästina-Aktivisten die EU-Freizügigkeit; gegen eine US-amerikanische Person erließ sie einen Ausweisungsbescheid. Den vier Personen – "Berlin 4" genannt – wurde die Abschiebung angedroht. LTO hatte über den Fall berichtet, Experten hielten die Bescheide schon damals für rechtswidrig.

Gewaltsame FU-Besetzung: Verfahren eingestellt

Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU. Die Norm erlaubt den Entzug der Freizügigkeit "nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit". Dafür hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) strenge Anforderungen aufgestellt. Ein laufendes Ermittlungsverfahren reicht in der Regel nicht aus – eben weil genau der Fall eintreten kann, der nun eingetreten ist: dass die Ermittlungen später eingestellt werden.

Was die Besetzung des FU-Präsidiums anging, so stand der Vorwurf eines schweren Landfriedensbruchs im Raum, worauf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren steht. Eine Verurteilung wegen einer solchen Tat könnte regelmäßig ein überwiegendes Ausweisungsinteresse begründen und bei EU-Bürgern auch einen Freizügigkeitsentzug rechtfertigen. 

Jedoch war das Ermittlungsverfahren im Frühjahr 2025, als das LEA die Bescheide erließ, noch nicht weit fortgeschritten. Die Behörde berief sich in ihren Bescheiden gegen die "Berlin 4", die LTO vorliegen, auf Ermittlungsberichte des Berliner Landeskriminalamtes. Darin wird aufgezählt, welche Ermittlungsverfahren gegen die Aktivisten anhängig sind. Sie enthalten jeweils nur knappe Schilderungen der Tat. Hinsichtlich des Geschehens an der FU Berlin werden die Tatbeiträge den betroffenen Personen nicht individuell zugeordnet.

Alle vier Aktivisten schon im Eilverfahren erfolgreich

Dieser frühe Ermittlungsstand reichte verschiedenen Kammern des VG Berlin schon im Eilverfahren nicht aus, weshalb sie die drohende Abschiebung in allen vier Fällen stoppten. LTO hatte über die Eilbeschlüsse in den Fällen der Irin und eines Landsmannes berichtet.

Das Urteil der 21. Kammer ist nicht rechtskräftig. Das Land Berlin kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Hierüber würde das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheiden.

Auch in diesen übrigen Fällen sind die Strafverfahren ohne Verurteilung eingestellt worden. Lediglich in einem Fall kam es zu einer Anklage. In der Hauptverhandlung seien hinsichtlich des Geschehens an der FU die schwerwiegenden Vorwürfe widerlegt worden, sagt Verteidiger Benjamin Düsberg auf LTO-Anfrage. Im Übrigen habe das Amtsgericht Berlin-Tiergarten das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt. In den übrigen drei Fällen sei es nicht einmal zu einer Anklage gekommen. 

Die Hauptsacheverfahren vor dem VG sind jeweils noch anhängig.

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

Freizügigkeitsentzug rechtswidrig: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59904 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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